Auch Sportvereine können Novemberhilfe beantragen

Unterstützung durch den Bund

Der Bund gewährt den im Corona-Lockdown von angeordneten Schließungen betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen ab sofort Unterstützung durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“, die sogenannte Novemberhilfe. Von ihr können grundsätzlich auch Sportvereine profitieren.

Diese sind dann antragsberechtigt, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 betroffen ist, ohne dass sie sich in bereits länger als dem 31.12.2019 bestehenden und nicht überwundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat auf seiner Homepage Informationen dazu veröffentlicht, die als FAQ abgerufen werden können. Anträge können ab sofort und noch bis zum 31.01.2021 gestellt werden.


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Novemberhilfe: FAQ mit für Vereine relevanten Markierungen

Unter 1.2 wird in Bezug auf den Sport ausgeführt: „Wer gilt als direkt betroffen?... Als direkt Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören… der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder…“

Ein Antrag kann nur über sog. „prüfende Dritte“ gestellt werden. Das sind Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Nähere Auskünfte finden Sie hier.

Informationen zum Verhältnis der Novemberhilfe mit den Antragsmöglichkeiten der Corona-Soforthilfe für Sportvereine finden Sie in den Soforthilfe-FAQ  unter dem Punkt „Kann die Soforthilfe für Sportvereine auch zusammen mit anderen bundesweiten oder sächsischen (staatlichen) Nothilfen beantragt werden?“