Information zum Transparenzregister

Der DOSB kam zu dem Ergebnis, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig sei. Diese Auffassung besteht jedoch nicht einhellig. Sollten Sie der Auffassung sein, dass der Bescheid gerichtlich zu überprüfen sei, weisen wir darauf hin, sich möglichst eines Rechtsbeistandes zu bedienen, um ein entsprechendes Verfahren zu begleiten. Für diesen Fall empfiehlt es sich gegebenenfalls, die Forderungsbegleichung zunächst mit dem Vermerk zu versehen, dass dies „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geschieht. Insbesondere das Tatbestandsmerkmal der „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ für Sportvereine nach § 4 des Geldwäschegesetzes und die Gebührenerhebung aus § 1 der Transparenzgebührenverordnung könnten zweifelhaft sein. Es wird nicht empfohlen, einfach gar nicht zu reagieren und den Gebührenbescheid nicht zu begleichen, da es ein offizieller Bescheid ist.

Unabhängig davon betrachtet es der Landessportbund Sachsen als misslich, dass kurz nachdem es gelungen ist, für Eintragungen in das Vereinsregister eine weitgehende Gebührenbefreiung für gemeinnützige Körperschaften in Sachsen zu bewirken, eine (wenn auch geringe) finanzielle Dauerbelastung durch die Gebühren zur Finanzierung des Transparenzregisters auf alle Sportvereine, unabhängig von der Frage einer Eintragung in diesem Register, zu übertragen. Der Landessportbund Sachsen wird daher beim DOSB dafür eintreten, klarstellen zu lassen, dass für gemeinnützige Sportvereine, die keine aktive Eintragung ins Transparenzregister vornehmen (müssen), keine Gebührenpflicht begründet wird oder die Gebührenbefreiung gesetzlich regeln zu lassen. Sollten sich Änderungen diesbezüglich ergeben, werden wir darüber informieren.
Für Rückfragen steht Ihnen LSB-Justiziar Dr. Hendrik Pusch (0341-2163182) zur Verfügung.

Quelle: Landessportbund Sachsen e.V.