Trotz Corona-Schutz-Verordnung: Diese Tätigkeiten auf dem Vereinsgelände sind erlaubt

Der organisierte Sport in Sachsen ruht: Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist derzeit sowohl für die allgemeine Öffentlichkeit als auch für Vereine untersagt. Dennoch sind einige Maßnahmen zur Instandhaltung von Sportstätten erlaubt.

Ungeachtet der aktuellen Corona-Pandemie wird es Frühling – und bei vielen Vereinen steht die Pflege und Instandhaltung ihrer Sportstätten an. Während hauptamtlichen Mitarbeitern die berufliche Tätigkeit rund um die jeweiligen Anlagen im Sinne der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ohnehin genehmigt ist, dürfen nun auch ehrenamtliche Tätigkeiten von durch den Vereinsvorstand beauftragten Mitgliedern durchgeführt werden. 

Laut dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sind dabei folgende Aktivitäten in Gebäuden und auf Anlagen von Sportvereinen erlaubt:

  • Tätigkeiten sichernder und/oder pflegender Natur 
  • Anleitung/Überwachung von beruflichen Arbeiten auf dem Vereinsgelände 
  • Hin- und Rückweg zu diesen Tätigkeiten

Diese Aktivitäten fallen unter den Tatbestand der Eigentumssicherung und umfassen unter anderem Baumschnittarbeiten, Rasenpflege, die Wartung von Bootsstegen oder auch die Anleitung von hauptamtlichem Personal. Von dieser Sonderregelung nicht erfasst werden ehrenamtliche Tätigkeiten, die weder pflegender noch sichernder Natur sind, wie beispielsweise Neubaumaßnahmen oder kosmetische Verschönerungen. 

Die allgemeinen Hygiene-Auflagen und die aktuell gültigen Abstandsregeln zwischen mehreren arbeitenden Personen sind selbstverständlich trotzdem zu beachten. Weitere Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um den Sport in Zeiten der Corona-Pandemie finden Sie in den FAQ auf unserer Webseite.