Corona-FAQ Mai 2022
Diese FAQ-Seiten dienen als Handreichung zur ersten Information, nicht aber der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Sie haben keinen rechtlich verbindlichen Charakter, sollen aber als Orientierung dienen. Die Inhalte sind ständigen Veränderungen unterworfen, da sich auch die rechtliche und tatsächliche Situation momentan sehr schnell ändert. Wir sind stets darum bemüht, Beiträge nach bestem Wissen und Gewissen zu verfassen und fortlaufend zu überarbeiten, aber es ist möglich, dass Aussagen unvollständig oder veraltet sind.
Die Formulierungen sind mit dem Fachreferat des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt abgestimmt.
Beachten Sie bitte, dass gerade vertragliche Beziehungen oft individuell ausgestaltet sind und daher auch einer Einzelfallprüfung unterliegen müssen. Ziehen Sie bitte in Erwägung, sich wegen eines konkreten Anliegens beispielsweise an Ihren Verband, Ihre Vereinsgremien, den Landessportbund Sachsen oder auch an einen Rechtsanwalt zu wenden. Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen nachteilig sein kann.
(Stand: 01. Mai 2022/ Quelle: Landessportbund Sachsen e.V.)
Aktuelle Regelungen für den Vogtlandkreis
Stand: 01. Mai 2022
Vogtlandkreis informiert
NEU: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022, gültig ab 01. Mai 2022
Allgemein
*Corona-AHA-Regelungen
- Abstand halten - Mindestens 1,5 m und zulässige Kontakte zu anderen Personen klein halten
- Hygieneregeln beachten - Richtiges Husten und Niesen sowie regelmäßiges Händewaschen
- Alltag mit Maske - Medizinische Maske oder FFP2-Maske tragen
Wo finde ich die aktuellen Gesetze & Verordnungen in Sachsen?
Aktuell sind folgende Vorschriften für Sportvereine & -verbände maßgeblich:
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 01. Mai 2022 –, Außerkrafttreten: 28. Mai 2022,
- Infektionsschutzgesetz – IfSG, zuletzt geändert am 18. März 2022,
- Dritte Verordnung zur Änderung der Corona-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV vom 01. März 2022
- Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – SchAusnahmV vom 08. Mai 2021
- Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie (GesRuaCOVBekG) - Außerkrafttreten: 31. August 2022
Wo finde ich weitere Informationen?
Der Freistaat Sachsen informiert auf der Internetseite https://www.coronavirus.sachsen.de/coronavirus-faq.html mit Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Corona-Vorschriften.
Welcher Betrieb ist auf Sportstätten oder im Freien erlaubt?
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung sieht keinerlei Vorgaben für den Zugang zu Sportstätten oder Sportveranstaltungen vor.
1) Organisierter Vereins- bzw. Amateursport
Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen ohne Einschränkungen öffnen:
- Innensportanlagen: keine Zugangsregelung, Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen
- Außensportanlagen: keine Zugangsregelung
Es gilt keine Personenobergrenze.
2) Individuell betriebener Sport
Individuell betriebener Sport (d.h. nicht im Rahmen einer organisierten Sporteinrichtung, -veranstaltung oder Gruppe) ist ohne Maskenpflicht uneingeschränkt möglich. Das Trainieren in privaten Gruppen ist ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich. Das gilt auch für Personen, die weder geimpft noch genesen sind.
3) Profisport, Berufssport und Leistungssport
Im Bereich Profi-, Berufs- oder Leistungssport gelten die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie für den organisierten Vereinssport:
- Innensportanlagen: keine Zugangsregelung, Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen
- Außensportanlagen: keine Zugangsregelung
Es gilt keine Personenobergrenze.
4) Bäder und Saunen
Die Öffnung von Bädern, Saunen, Dampfsaunen und Dampfbädern ist ohne Einschränkungen zulässig:
- Keine Zugangsregelung, Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen
Es gilt keine Personenobergrenze.
5) Medizinische Einrichtungen
Die Öffnung von Sporteinrichtungen zu medizinischen- oder Rehabilitationszwecken ist ohne Einschränkungen zulässig:
- Keine Zugangsregelung, Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen
Es gilt keine Personenobergrenze.
6) Minderjährige
Die Öffnung von Innen- und Außensportanlagen für Kinder ist ohne Einschränkungen möglich:
- Innensportanlagen: keine Zugangsregelung
- Außensportanlagen: keine Zugangsregelung
Es gilt keine Personenobergrenze.
Allgemein gilt:
- Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sind von einer bestehenden Maskenpflicht ausgenommen
- Kinder zwischen 6 und 18 Jahren können eine ggf. erforderliche FFP-2 Maske durch einen medizinischen Mund-Nasenschutz ersetzen
7) Lehrveranstaltungen/Lehreinrichtungen
Außerschulische Lehrveranstaltungen sind ohne Zugangsregelungen möglich.
- Keine Zugangsregelung, Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen
Es gilt keine Personenobergrenze.
Es können strengere Vorgaben durch den Veranstalter gemacht werden.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen sportliche Großveranstaltungen durchgeführt werden?
Sportveranstaltungen dürfen ohne Einschränkungen stattfinden:
- Veranstaltungen indoor: keine Zugangsregelung, Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen
- Veranstaltungen outdoor: keine Zugangsregelung
Es gilt keine Personenobergrenze.
Es können strengere Vorgaben durch den Veranstalter gemacht werden.
Was gilt für Übernachtungangebote?
Was gilt für Sporttreibende und Trainerinnen und Trainer bei der Ausreise/Rückkehr zu/von internationalen Sportveranstaltungen?
Die Regeln für die Einreise nach Deutschland finden sich in der bundeseinheitlichen Coronavirus-Einreiseverordnung.
Risikogebiete werden aktuell in zwei Kategorien unterteilt:
- Hochrisikogebiete
- Virusvariantengebiete
(Die Kategorie „einfache Risikogebiete“ ist entfallen.)
Bei der Rückkehr aus einem vom RKI festgelegten Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet gilt:
- (Test-)Nachweispflicht
- Anmeldepflicht
- Absonderungs-/ Quarantänepflicht
Virusvariantengebiet:
- Anmeldepflicht:digitale Einreiseanmeldung notwendig (§ 3)
- Nachweispflicht:negativer PCR-Test nicht älter als 48 h (§ 5 Abs. 2)
- Quarantänepflicht:14 Tage (§ 4 Abs.2 S. 5)
Die Regelungen zur Nachweis- und Absonderungspflicht für Virusvariantengebiete gelten nicht, bei:
- Durchreise ohne Zwischenstopp
- Grenzpendler
Hochrisikogebiet:
- Anmeldepflicht:digitale Einreiseanmeldung notwendig (§ 3)
- Nachweispflicht:Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (sofern Antigen-Test max. 48 h alt bei Einreise, sofern PCR-Test max. 48 h alt bei Beginn der Beförderung; §§ 2 Nr. 6; 5 Abs. 2)
- Quarantänepflicht:10 Tage à Verkürzung ab 1. Tag mit Impf- oder Genesenennachweis oder nach 5 Tagen mit negativem Testnachweis (§ 4 Abs.2)
Die Regelungen zur Nachweis- und Absonderungspflicht für Hochrisikogebiete gelten nicht, bei:
- Durchreise ohne Zwischenstopp
- Grenzpendler
Sonstige Gebiete:
- Anmeldepflicht: keine
- Nachweispflicht: Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (sofern Antigen-Test max. 48 h alt bei Einreise, sofern PCR-Test max. 48 h alt bei Beginn der Beförderung; §§ 2 Nr. 6; 5 Abs. 2)
- Quarantänepflicht:keine
Inwiefern sind Vorstandssitzungen/Gremiensitzungen/Versammlungen im Verein erlaubt?
Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen sattfinden:
- Keine Zugangsregelung, Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen empfohlen
Es gilt keine Personenobergrenze.
Es können strengere Vorgaben durch den Veranstalter gemacht werden.
Sonstige Ausweichmöglichkeit für alle Gremiensitzungen:
Aufgrund des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ sind alle Wahl- und Abstimmungsmaßnahmen auch im Wege einer digitalen Form wirksam.
§ 5 Covid-19-Gesetz enthält folgende Erleichterungen bis 31.08.2022:
- Abs. 1 Amtszeit Vorstand: ein Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis zu seiner Abberufung oder der Bestellung eines Nachfolgers
- Abs. 2 Alternativen zur Mitgliederversammlung in Präsenz: Mitgliederversammlungen können in Präsenz, virtuell, durch Briefwahl oder als hybrid-Veranstaltung durchgeführt werden
- Abs. 2a Verschieben der Mitgliederversammlung: der Vorstand darf eine in der Satzung vorgesehene Mitgliederversammlung verschieben, wenn die Durchführung als reine Präsenzveranstaltung nicht zugelassen und eine virtuelle Mitgliederversammlung unzumutbar ist
- Abs. 3 Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung: ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (z.B. E-Mail, SMS) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde
- Abs. 3a Anwendung auch auf andere Organe: die Absätze 2 und 3 dürfen auch auf Vorstände und andere Vereinsorgane angewendet werden