FAQ Vereinsrecht

Vereinsberatung

An dieser Stelle beantworten wir elementare Rechtsfragen rund um den Sportverein und geben praktische Tipps und Musterbeispiele für die juristisch korrekte Vereinsarbeit.

Juristische Aspekte der Vereinsarbeit zählen im Sport für gewöhnlich nicht zu den Lieblingsdisziplinen. Doch weil das Vereinswesen von zahlreichen rechtlichen Vorgaben geprägt ist und nicht zuletzt dem sportlichen Miteinander einen verbindlichen und verlässlichen Rahmen gibt, lohnt es sich, grundlegende Regelungen zu kennen. Um es unseren Mitgliedern im Vereinsalltag etwas leichter zu machen, beantworten wir hier elementare Rechtsfragen rund um den Sportverein und geben praktische Tipps und Musterbeispiele für die juristisch korrekte Vereinsarbeit.

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir mit diesen FAQ keinen Anspruch auf (rechtliche) Vollständigkeit erheben. Dennoch sind wir stets bemüht, bei gesetzlichen Änderungen entsprechend zu reagieren. In komplexen Streitfragen empfehlen wir eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Verein

Wie gründe ich einen rechtsfähigen Verein?

Die Gründung eines Vereins beginnt mit einer formlosen Gründungsversammlung, an der mindestens zwei Personen teilnehmen müssen. Im Rahmen der Gründungsversammlung wird die Gründung des Vereins sowie die Satzung beschlossen und es wird ein Vorstand gewählt. Über die Gründungsversammlung muss ein Protokoll geführt werden.

Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit notwendig. Hierfür ist laut § 56 BGB eine Mindestmitgliederanzahl von sieben Personen vorgeschrieben. Die Satzung ist von allen sieben Mitgliedern zu unterschreiben und öffentlich beglaubigen zu lassen. Die Satzung muss außerdem den gesetzlich vorgeschriebenen Mindest- bzw. Sollinhalt erfüllen, §§ 57, 58 BGB:

  • Zweck, Name und Sitz des Vereins
  • Bestimmungen zum Ein- und Austritt von Mitgliedern
  • Bestimmungen zur Erhebung und zur Art von Beiträgen
  • Bestimmungen über die Bildung des Vorstands
  • Voraussetzungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse

Der Antrag auf Eintragung erfolgt durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl, §§ 59 Abs. 1; 77 S. 1 BGB.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Abschriften der Satzung und Urkunden über die Bestellung des Vorstands
  • Unterschriften von sieben Mitgliedern
  • Datum vom Tag der Errichtung

Was ist der Unterschied zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein?

Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt ein Verein Rechtsfähigkeit. Der eingetragene Verein (e.V.) stellt ab sofort eine juristische Person dar und wird ab dann auch rechtsfähiger Verein genannt.

Der nicht eingetragene Verein hingegen ist keine juristische Person. Dennoch wird ihm heutzutage weitestgehend Rechtsfähigkeit zugesprochen. Auch kann der nicht eingetragene Verein klagen und verklagt werden (Parteifähigkeit gem. § 50 ZPO). Da der nicht eingetragene Verein steuerpflichtig ist, kann er ebenso die Gemeinnützigkeit erlangen. Problematisch wird jedoch die Haftungsfrage, da der für einen nicht eingetragenen Verein Handelnde neben dem Verein als Gesamtschuldner persönlich haftet. Die persönliche Haftung kann durch eine vertragliche Regelung ausgeschlossen werden. Vereinsmitglieder sollen dagegen nicht für Verbindlichkeiten des Vereins persönlich haften und sind den Vereinsmitgliedern eines eingetragenen Vereins in dieser Frage somit gleichgestellt.

Darüber hinaus kann ein nicht rechtsfähiger Verein nicht unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Eine Eintragung erfolgt dann zugunsten aller Vereinsmitglieder als Eigentümergemeinschaft.

Die Umwandlung des nicht eingetragenen Vereins in einen e.V. kann jederzeit bei Vorliegen der für die Gründung eines e.V. erforderlichen Voraussetzungen durch Eintragung in das Vereinsregister erfolgen.

Wann haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen?

Der eingetragene Verein wird durch Verträge, die der vertretungsberechtigte Vorstand im Namen des Vereins mit Dritten schließt, berechtigt und verpflichtet. Interne Beschränkungen der Vertretungsmacht ändern daran nichts. Lediglich im Innenverhältnis kann der Verein die handelnden Personen in Regress nehmen.

Auch im deliktischen Bereich haftet der Verein für das Handeln seiner vertretungsberechtigten Organe. Der Verein und der handelnde Amtsträger haften als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann sich insofern aussuchen, von wem er Ersatz verlangt. Der interne Ausgleich zwischen Verein und Amtsträger bleibt davon unberührt.

Für Mitglieder haftet der Verein nur dann, wenn diese als Verrichtungsgehilfen für den Verein Aufgaben übernehmen. Die Haftung des Verrichtungsgehilfen ergibt sich aus § 831 BGB. Der Verein kann sich hier jedoch entlasten, indem er nachweist, die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl der Personen, der Beschaffung von Geräten oder der Leitung von Aufgaben beobachtet zu haben.

Satzungen und Ordnungen

Was ist der Unterschied zwischen Satzungen und Ordnungen?

ie Satzung bildet die wesentliche rechtliche Grundlage des Vereins. Sie wird daher auch als die Verfassung des Vereins bezeichnet, § 25 BGB. Im Gegensatz zu den Ordnungen ist die Satzung gesetzlich vorgeschrieben und unterliegt gewissen Vorgaben.

Viele Vereine geben sich darüber hinaus Ordnungen, welche den Namen des Bereichs tragen, den sie regeln (z.B. Wahlordnung, Geschäftsordnung, Jugendordnung etc.). Ordnungen stehen im Rang unter der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen. Alle wesentlichen Grundentscheidungen müssen bereits in der Satzung enthalten sein und dürfen nicht erstmals durch eine Ordnung geregelt werden (Satzungsvorbehalt).

Die Satzung muss außerdem eine Ermächtigung zur Aufstellung von Ordnungen enthalten. Ebenso sollte die Satzung Regelungen dazu treffen, wer für den Erlass oder die Änderungen der jeweiligen Ordnung zuständig ist.

Ordnungen werden grundsätzlich nicht in das Vereinsregister eingetragen, es sei denn sie werden als Teil der Satzung erklärt.

Was ist bei einer Satzungsänderung zu beachten?

Die Zuständigkeit für Satzungsänderungen liegt grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung. Diese entscheidet gem. § 33 Abs. 1 S. 1 BGB mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, sofern sich aus der Satzung kein anderes Mehrheitserfordernis ergibt.

Wichtig zu beachten ist, dass jede Änderung des Wortlauts, jede inhaltliche oder redaktionelle Änderung, eine Satzungsänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 BGB darstellt.

Jede geplante Satzungsänderung muss im Rahmen der Einladung aufgeführt werden. Es reicht nicht aus den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ zu benennen. Vielmehr muss der betroffene Satzungsparagraph genannt werden („TOP 5: Beschluss zur Satzungsänderung § 1 Name des Vereins“). Eine kurze Begründung zu den Hintergründen der geplanten Satzungsänderung kann sich ebenfalls als praktikabel erweisen. Es ist jedoch nicht notwendig, bereits den vollständigen Wortlaut der Satzungsänderung mit der Einladung zu verschicken. Diesen können Sie den Teilnehmern zur besseren Nachvollziehbarkeit auch als Tischvorlage am Tag der Versammlung zur Verfügung stellen.

Während der Versammlung hat der Versammlungsleiter auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass über die einzelnen Punkte der Satzung entweder gemeinsam oder einzeln abgestimmt werden kann.

Die Satzungsänderung ist vor der Beschlussfassung zu verlesen, sofern die neue Formulierung den Teilnehmern nicht bereits mit der Einladung zur Verfügung gestellt wurde. Im Protokoll der Mitgliederversammlung muss der genaue Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung enthalten sein.

Die beschlossene Satzungsänderung wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam, § 71 Abs. 1 S. 1 BGB.

Folgende Dokumente müssen zur Eintragung der Satzungsänderung beim Vereinsregister eingereicht werden:

  • Notariell beglaubigte Vereinsregisteranmeldung (schlagwortartige Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen)
  • Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung
  • Abschrift der vollständig geänderten Satzung
  • Ggf. Kopie der aktuellen Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt
  • Ggf. Kopie der Einladung zur Mitgliederversammlung

Wann sollte man eine Satzungsneufassung anstelle einer Satzungsänderung beantragen?

Sofern mehrere Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, kann es praktikabler sein, eine Satzungsneufassung als Tagesordnungspunkt anzugeben. In diesem Fall bleibt man bis zur Versammlung variabel hinsichtlich Art und Anzahl der angestrebten Änderungen.

Satzungsänderungen hingegen müssen bereits mit der Einladung vollständig und abschließend aufgezählt werden. Kommen bis zur Versammlung oder während der Versammlung weitere Punkte hinzu, kann darüber kein wirksamer Beschluss gefasst werden, da diese Änderungen nicht bereits in der Einladung mitgeteilt wurden.

Satzungsneufassungen können als Anlage zum Protokoll beim Registergericht eingereicht werden. Satzungsänderungen müssen dagegen wortwörtlich in das Protokoll aufgenommen werden. Eine Abschrift der geänderten Satzung ist ebenfalls einzureichen. Die geänderten Satzungsbestimmungen müssen außerdem schlagwortartig in der Anmeldung näher bezeichnet werden.

Was liegt eine Zweckänderung und wann lediglich eine Satzungsänderung vor?

Eine Zweckänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nur dann vor, wenn es sich um eine substanzielle Änderung des Vereins handelt. Der Vereinszweck ist der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz. Nur wenn die bisherige Zweckrichtung aufgegeben und eine komplette Wesensänderung des Vereins vorgenommen wird, handelt es sich somit um eine echte Zweckänderung.

Solange der den Charakter des Vereins begründende Zweck weiterhin aufrecht erhalten bleibt, handelt es sich lediglich um eine Erweiterung oder Klarstellung. Reine Zweckergänzungen oder -beschränkungen stellen somit in der Regel keine Zweckänderung dar, wenn die bisherige Zweckrichtung weiterhin aufrecht erhalten bleibt. Ebenfalls keine Zweckänderung ist die bloße Anpassung der bisherigen Ziele an den Wandel der Zeit oder auch die Zweckverfolgung mit anderen Mitteln. In diesen Fällen handelt es sich um eine reine Satzungsänderung, welche mit der gesetzlichen ¾ Mehrheit bzw. der satzungsgemäß vorgesehenen Mehrheit beschlossen werden kann.

Vorstand

Welche Satzungsbestimmungen zum Vorstand sind notwendig?

Das Gesetz gibt in § 58 Nr. 3 BGB vor, dass die Satzung eines Vereins zwingend Regelungen zur Zusammensetzung des Vorstands enthalten muss. Beim Fehlen einer solchen Regelung wird das Registergericht die Satzung beanstanden. Darüber hinaus muss die Satzung eine Ermächtigungsgrundlage zur Zahlung einer Vergütung an den Vorstand enthalten, sofern der Vorstand nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig sein soll.

Ab wann beginnt die Amtszeit des Vorstands?

Grundsätzlich beginnt die Amtszeit des Vorstands mit dessen Bestellung und der dazugehörigen Annahme der Wahl, wenn die Satzung hierfür keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die Annahme der Wahl bedarf keiner Form und kann auch stillschweigend erfolgen.

Auf die Eintragung in das Vereinsregister kommt es für den Beginn der Amtszeit grundsätzlich nicht an, es sei denn das konkrete Vorstandsamt wurde mit einer zugleich einzutragenden Satzungsänderung erst geschaffen.

Wann muss eine Änderung des Vorstands in das Vereinsregister eingetragen werden?

Grundsätzlich muss jede Änderung des Vorstands zur Eintragung beim Vereinsregister angemeldet werden. Das Registergericht kann durch Androhung und Verhängung eines Zwangsgeldes die Eintragung erzwingen.

Lediglich eine Wiederwahl des Vorstands muss nicht angemeldet werden. Hier reicht eine formlose Mitteilung an das Registergericht aus.

Welche Wirkung hat der Vereinsregistereintrag?

Der Registereintrag bezüglich des Vorstands und seiner Vertretungsmacht hat nur deklaratorische, d.h. rechtsbekundende Wirkung. Vorstand ist somit nicht wer eingetragen ist, sondern wer wirksam bestellt wurde und diese Bestellung auch angenommen hat.

Dritte dürfen sich dennoch nicht auf die Richtigkeit der Eintragung per se berufen. Das bedeutet, sie dürfen nicht darauf vertrauen, dass der eingetragene Vorstand tatsächlich noch im Amt ist (positive Publizität).

Stattdessen sollen Dritte lediglich davon ausgehen dürfen, dass keine Änderungen gegenüber den eingetragenen Vertretungsverhältnissen eingetreten sind (negative Publizität). Die Vorschrift des § 68 BGB schützt somit Dritte bei Rechtsgeschäften mit einem ehemaligen Vorstand, wenn der neue Vorstand noch nicht eingetragen ist und ihm die Änderung auch nicht bekannt war. Sofern die Eintragung bereits stattgefunden hat, braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt und seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Eintragung des geänderten Vorstands erst unmittelbar vor dem Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.

Was ist bei neu zu schaffenden Vorstandsämtern zu beachten?

Sollen neue Vorstandsämter geschaffen werden, bedarf es zunächst einer Satzungsänderung. Der Beschluss über die Satzungsänderung kann in derselben Mitgliederversammlung getroffen werden, wie die Wahl der neuen Vorstandsämter.

Zu beachten ist jedoch, dass die Wahlen nicht bereits mit Wahlbeschluss und Annahmeerklärung des gewählten Vorstandsmitglieds wirksam werden, da es hierfür noch gar keine Satzungsgrundlage gibt. Insofern liegt zunächst ein Schwebezustand hinsichtlich der Satzungsänderung vor. Dieser Schwebezustand endet mit Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister. Ab diesem Zeitpunkt wird auch die Wahl des neuen Vorstandsamts auf Grundlage der neu eingetragenen Satzung wirksam.

Die Notariell beglaubigte Vereinsregisteranmeldung muss durch Mitglieder des BGB-Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl durchgeführt werden, deren Ämter nach bisheriger Satzung bereits bestanden.

Wie wird der Vorstand wirksam bestellt?

Die Bestellung des Vorstands erfolgt gem. § 27 Abs. 1 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Eine hiervon abweichende Satzungsregelung kann getroffen werden, § 40 BGB.

Die Vorstandswahl erfolgt im Rahmen der Mitgliederversammlung und wird durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, § 32 Abs. 1 S. 3 BGB. Die Satzung kann eine andere Stimmenmehrheit festlegen und sonstige Einzelheiten zum Ablauf der Wahl vorsehen.

Auch ohne die Abhaltung einer Mitgliederversammlung kann der Vorstand wirksam im Wege der schriftlichen Beschlussfassung bestellt werden. Dafür müssen alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären, § 32 Abs. 2 BGB.

Wann ist der Vorstand beschlussfähig?

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unabhängig von der Anwesenheit einer bestimmten Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, sofern alle Vorstandsämter besetzt sind. Gesetzlich vorgeschrieben ist nicht, dass bestimmte Vorstandsämter vertreten sein müssen. Die Satzung kann hierzu jedoch abweichende Regelungen treffen.

An der Beschlussfähigkeit könnte es jedoch mangeln, wenn es keine Regelung in der Satzung gibt, wie im Fall nicht besetzter Vorstandsämter aufgrund von Rücktritt, Tod oder Abberufung zu verfahren ist. Eine wirksame Beschlussfassung ist in diesem Fall nach überwiegender Auffassung nicht möglich.

Wie fasst der Vorstand wirksam Beschlüsse?

Besteht ein Vorstand aus mehreren Personen regelt § 28 BGB, dass die Beschlussfassung des Vorstands nach den Regelungen erfolgt, die für die Mitgliederversammlung gelten. Demnach kann ein wirksamer Beschluss nur in einer Vorstandsversammlung gefasst werden. Es gelten sodann die bekannten Mehrheitserfordernisse.

Ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder ist eine Beschlussfassung nur dann möglich, wenn alle Mitglieder des Vorstands schriftlich ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären, § 32 Abs. 2 BGB.

Die Satzung kann hierfür abweichende Regelungen treffen.

Problematisch ist die Beschlussfassung, wenn aufgrund von Rücktritt, Tod oder Abberufung nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Nach einer sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine wirksame Beschlussfassung in diesem Fall nicht möglich, sofern es hierfür keine Regelung in der Satzung gibt. Nach anderer Auffassung kann der Vorstand auch dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind, ohne dass es einer entsprechenden Satzungsgrundlage bedarf.

Welche Vertretungsbefugnis hat der Vorstand?

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, § 26 Abs. 1 S. 2 BGB. Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht und keine explizite Satzungsregelung die Vertretungsbefugnis des Vorstands regelt, ist dieser nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt.

Das Gesetz sieht keine Beschränkung der Vertretungsmacht vor. Die Satzung hingegen kann Regelungen enthalten, welche die Vertretungsmacht beschränken, § 26 Abs. 1 S. 3 BGB. Diese Beschränkungen müssen konkret und unmissverständlich formuliert sein.

Die Vertretungsmacht kann sowohl personell als auch sachlich beschränkt werden. Personell bedeutet, dass Vorstandsmitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands nur mit einem oder mehreren anderen Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertretungsbefugt sind. Sachlich bedeutet, dass der Vorstand bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung eines anderen Organs, nur bis zu einer bestimmten Höhe oder gar nicht tätigen darf.

Diese Vertretungsbeschränkungen können im Innen- oder im Außenverhältnis gelten. Sollen sie Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten, müssen die Beschränkungen ins Vereinsregister eingetragen werden, damit sie im Außenverhältnis Gültigkeit erlangen. Die Satzungszwecke für sich genommen stellen jedoch keine wirksame Beschränkung der Vertretungsmacht gegenüber Dritten dar (anders bei entsprechender Satzungsklausel, die die Vertretungsmacht mit Bezug auf den Vereinszweck nach außen beschränkt).

Sofern bestimmte Beschränkungen nur im Innenverhältnis bestehen, berühren diese die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit Dritten nicht. Bei einem Verstoß gegen entsprechende Vorgaben macht sich der Vorstand jedoch haftbar gegenüber dem Verein. Diese Beschränkungen im Innenverhältnis müssen nicht in der Satzung geregelt sein. Hierfür reichen Regelungen in den Vereinsordnungen oder durch die entsprechenden Satzungszwecke. Auch der „gewöhnliche Geschäftskreis“ stellt eine ungeschriebene Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis dar. Rechtsgeschäfte außerhalb dieses „gewöhnlichen Geschäftskreises“ sind daher erlaubnispflichtig.

Eine Erklärung, die durch den vertretungsberechtigten Vorstand abgegeben wird, bindet den Verein. Beim eingetragenen Verein wird der Vorstand selbst persönlich weder berechtigt noch verpflichtet. Beim nicht eingetragenen Verein hingegen, wird auch das handelnde Vorstandsmitglied persönlich verpflichtet.

Eine Erklärung, die durch den nicht-vertretungsberechtigten Vorstand abgegeben wird, bindet den Verein nicht, sofern die restlichen Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung verweigern. Der nicht-vertretungsberechtigte Vorstand handelt dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177 BGB.

Kann ein Verstoß gegen die Vertretungsmacht gemeinnützigkeits-rechtliche Folgen haben?

Verstöße gegen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (Fehlverwendung von Mitteln) können grundsätzlich nur vom Vorstand oder anderen vertretungsberechtigten Personen begangen werden. Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen für den Verein entstehen somit nur dann, wenn eine vertretungsberechtigte Person handelt und dieses Handeln dem Verein auch zugerechnet werden kann. Eine Zurechnung scheidet also immer dann aus, wenn die handelnden Personen nicht vertretungsberechtigt sind.

Zu beachten ist, dass Einschränkungen in der Vertretungsbefugnis nur dann wirken, wenn diese auch im Vereinsregister eingetragen sind und somit im Außenverhältnis gelten. Regelungen zur Vertretungsbefugnis, die ausschließlich im Innenverhältnis gelten, verhindern nicht die Zurechnung des Handelns gegenüber dem Verein.

Welche Pflichten haben Vorstandsmitglieder?

In erster Linie ist der Vorstand zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 27 Abs. 3 BGB) verpflichtet. Hierfür finden die Regelungen zum Auftrag gemäß §§ 664 - 670 BGB Anwendung, sofern keine abweichenden Vorschriften in der Satzung oder dem Anstellungsvertrag getroffen wurden.

Grundsätzlich hat der Vorstand die ihm übertragenen Geschäfte persönlich auszuführen. Eine Übertragung auf Dritte kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung gestattet ist. In diesem Fall hat der Vorstand nur ein ihm bei der Übertragung zu Last fallendes Verschulden zu vertreten. Jedoch ist ihm das Verschulden des Gehilfen gem. § 278 BGB zurechenbar.

Die Pflicht zur Geschäftsführung beinhaltet insbesondere folgenden Pflichten:

  • Vermögensverwaltungspflicht
  • Pflicht zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte
  • Buchführungspflicht, 259 BGB
  • Steuerliche Aufzeichnungspflicht, § 140 AO
  • Öffentliche-rechtliche Zahlungspflichten, § 34 AO
  • Auskunftspflicht gegenüber dem dafür zuständigen Organ, § 666 BGB
  • Eröffnung Insolvenzverfahren bei Zahlungsunfähigkeit, § 42 BGB
  • Herausgabepflicht bei Beendigung des Amtes, § 667 BGB

Darf der Vorstand Auskünfte verweigern?

Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gem. § 27 Abs. 3 BGB die Regelungen über den Auftrag Anwendung (§§ 664 ff. BGB). Demnach ist der Vorstand („Beauftragter“) gegenüber der Mitgliederversammlung („Auftraggeber“) umfassend auskunftspflichtig, § 666 BGB.

Das Recht auf Auskunft ist notwendig, damit die Mitglieder ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sinnvoll und sachgerecht ausüben können. Das betrifft alle Geschäftsführungsangelegenheiten des Vorstands, somit auch die Vermögensverwaltung. Insbesondere um über eine mögliche Entlastung des Vorstands entscheiden zu können, müssen den Mitgliedern umfangreiche Auskünfte erteilt werden. Eine Einschränkung dieses Rechts ist daher grundsätzlich nicht möglich.

Darf der Vorstand für einzelne Geschäftsführungsaufgaben Vollmachten erteilen?

Grundsätzlich gelten für die Geschäftsführung des Vereinsvorstands gem. § 27 Abs. 3 S. 1 BGB die Regelungen über den Auftrag, §§ 664 ff. BGB. Demnach besteht typischerweise ein Verbot der Übertragung von Aufgaben an Dritte. Sofern eine Übertragung dennoch gewünscht ist, bedarf es hierfür eines konkreten Vorstandsbeschlusses. Die Vollmacht muss sodann vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben und sachlich begrenzt sein. Die Erteilung einer Generalvollmacht ist immer unzulässig.

Sofern der Vereinsvorstand wesentliche Geschäftsführungsaufgaben entgeltlich an Dritte übertragen möchte, die über die bloße Delegation von Teilaufgaben in Form von Hilfstätigkeiten hinausgehen, bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage in der Satzung. Die Satzungsgrundlage muss auch eine Regelung zur Vergütung enthalten, wenn die Übertragung entgeltlich erfolgt. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Vergütungsverbot aus § 27 Abs. 3 BGB vor und kann Folgen für die Gemeinnützigkeit haben.

Keinesfalls übertragbare Aufgaben des Vorstands sind die gesetzlichen Amtspflichten (z.B. Anmeldung zur Eintragung, § 59 Abs. 1 BGB; Anmeldung von Vorstandsänderungen, § 67 Abs. 1 S. 1 BGB; Anmeldung von Satzungsänderungen, § 71 Abs. 1 S. 2 BGB; Anmeldung der Auflösung, § 74 Abs. 2 S. 1 BGB).

Wie vielen Vorstandsmitgliedern gegenüber ist eine Willenserklärung abzugeben?

Für die Entgegennahme einer Willenserklärung (Bsp. Kündigung) reicht es aus, wenn diese einem Vorstandsmitglied zugeht. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Verein immer dann wirksam erfolgt ist, wenn die Willenserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben wurde. Hierbei kommt es somit nicht auf die Regelung zur Vertretungsbefugnis des Vorstands an.

In welchem Umfang haftet der Vorstand?

Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten haftet der Vorstand des eingetragenen Vereins nicht persönlich für die Erfüllung des Vertrags. Verträge, welcher der Vorstand im Rahmen seiner Vertretungsmacht schließt, verpflichten nur den Verein als juristische Person samt Vereinsvermögen.

Sofern ein Vorstandsmitglied jedoch außerhalb seiner Vertretungsbefugnis handelt und Rechtsgeschäfte mit einem Dritten abschließt, welche durch den restlichen Vorstand nicht genehmigt werden, haftet dieser dem Geschäftspartner mit seinem Privatvermögen auf Schadenersatz, § 179 Abs. 1 BGB. Er handelt in diesem Fall als vollmachtloser Vertreter.

Neben der vertraglichen Haftung des Vorstands kommt auch die deliktische Haftung in Betracht. Die überwiegend einschlägige Haftungsnorm ist hier der § 823 BGB. Demnach haftet für den entstandenen Schaden persönlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen wiederrechtlich verletzt.

Bei einer Haftung aus unerlaubter Handlung können Verein und Vorstand auch nebeneinander als Gesamtschuldner haften, § 840 BGB. Die Frage der Haftungsverteilung zwischen Verein und Vorstand kann im Rahmen der Satzung oder im Anstellungsvertrag selbst geregelt sein. Sofern eine entsprechende Regelung fehlt, haftet das Vorstandsmitglied dem Verein im Rahmen seines pflichtwidrigen und zu vertretenden Verhaltens in der jeweiligen Schadenhöhe.

Hinsichtlich der Haftungserleichterungen für ehrenamtliche Vorstände gilt § 31 a BGB. Demnach haften ehrenamtliche Vorstände in Wahrnehmung ihrer Funktion beim Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit nicht, wenn es sich um die Haftung im Innenverhältnis, d.h. gegenüber Verein oder anderen Vereinsmitgliedern handelt.

Dritten gegenüber haften ehrenamtliche Vorstände auch beim Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit. Sie können in diesem Fall jedoch die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Verein verlangen, da dieser mit dem Ehrenamtlichen zusammen als Gesamtschuldner haftet.

Voraussetzung für die Haftungserleichterungen ist jedoch, dass die ehrenamtlichen Vorstände unentgeltlich tätig sind oder eine vereinbarte Vergütung 840 EUR jährlich nicht übersteigt (Ehrenamtspauschale). Eine entsprechende Haftungsbeschränkung für vergütete Vorstände muss in die Satzung aufgenommen werden.

Was umfasst die Verkehrssicherungspflicht des Vorstands?

Wer Gefahrenquellen schafft oder unterhält, ist verpflichtet alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit von dieser Gefahrenquelle keine Schädigung für andere ausgeht. Diese Verpflichtung nennt sich Verkehrssicherungspflicht und umfasst all diejenigen Maßnahmen, welche ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, um Schäden abzuwehren. Hierbei sind nur solche Gefahren zu bedenken, die durch eine gewöhnliche Benutzung eintreten könnten und vorhersehbar sind. Es müssen nicht alle denkbaren und abwegigen Gefahren in Betracht gezogen werden.

Bei der Benutzung durch Kinder und Jugendliche ist jedoch ein höherer Maßstab anzulegen, da auch deren teils unbesonnenes Verhalten einberechnet werden muss. Die Pflicht endet jedoch da, wo missbräuchlich gegen Vorgaben verstoßen und gänzlich unvernünftiges Verhalten an den Tag gelegt wird.

In folgenden Fällen wurde eine Verkehrssicherungspflicht bejaht:

  • Zugang zu Vereinsheimen von Schnee und Laub befreien
  • Gefährdung von Zuschauern bei Sportfesten oder Wettkämpfen verhindern
  • Kinderspielplatz auf Vereinsgelände regelmäßig warten
  • Planung von Wanderungen so, dass alle Teilnehmer den Weg bewältigen können
  • Zäune/Netze um Fußballfelder spannen, zur Verhinderung von Schäden durch den Ball

Der Vorstand kann die Verpflichtung zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht an Personen delegieren, die ausreichend zuverlässig sind. Jedoch obliegt ihm dann weiterhin die regelmäßige Überwachung.

Auch kann die Haftung durch das Aufstellen von Schildern nicht ausgeschlossen werden. Hierfür bedarf es individueller vertraglicher Regelungen, welche nicht lediglich als Nebenabrede (AGB) zum Aufnahmeantrag erfolgen dürfen.

Was passiert bei der Entlastung des Vorstands?

Durch die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand für die jeweils zurückliegende Amtszeit die Entlastung ausgesprochen werden. Damit wird die Amtsführung des Vorstands gebilligt und man verzichtet auf etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vorstand. Die Entlastung durch die Mitgliederversammlung hat rechtlich gesehen die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses, § 397 Abs. 2 BGB. Sie kann gegenüber dem gesamten Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern ausgesprochen werden.

Die Entlastung kann sich dabei nur auf Sachverhalte beziehen, die bei Beschlussfassung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein können. Den Mitgliedern muss es bei Prüfung aller Vorlagen und erstatteten Berichte möglich sein, die Tragweite der Entlastungsentscheidung zu überblicken. Ansprüche, die sich nicht oder nur unvollständig aus dem Rechenschaftsbericht ableiten lassen, sind von der Entlastungserklärung nicht erfasst.

Eine wirksame Abstimmung über die Entlastung setzt voraus, dass diese entsprechend der Satzung rechtzeitig mit der Tagesordnung bekannt gegeben wurde.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Entlastung besteht nicht. Die Satzung kann einen solchen jedoch begründen.

Regressansprüche können auch ohne eine ausdrückliche Entlastung verwirkt sein, wenn die Mitglieder über Jahre die satzungswidrige Vermögenverwaltung hingenommen haben.

Wie lange geht die Amtsdauer des Vorstands?

Sofern die Satzung keine explizite Regelung über die Amtsdauer bereithält, gilt die Bestellung des Vorstands bis zur Neuwahl oder der Abberufung des Vorstands.

In der Regel endet die Amtszeit jedoch mit dem in der Satzung benannten Zeitpunkt (z.B. Ende des Geschäftsjahres, zwei Jahre etc.).

Darf der Vorstand sein Amt niederlegen?

Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht sein Amt auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit niederzulegen, § 671 Abs. 1 BGB. Diese Möglichkeit darf durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Es bestehen jedoch folgende Einschränkungen:

  • Es gibt eine Satzungsregelung, welche den Rücktritt von Vorstandsmitgliedern explizit regelt. Dann hat diese Satzungsregelung Vorrang.
  • Der Rücktritt erfolgt ohne wichtigen Grund zur „Unzeit“, § 671 Abs. 2 BGB. Das ist immer dann der Fall, wenn die Handlungsfähigkeit des Vereins beeinträchtigt ist und dieser nach außen nicht mehr wirksam vertreten werden kann. In diesem Fall muss dem Verein ausreichend Zeit gegeben werden, das Vorstandsamt neu zu besetzen.
  • Der Rücktritt stellt einen Rechtsmissbrauch dar. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn sich alle Mitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands außerhalb der Mitgliederversammlung gegenseitig den Rücktritt erklären und so eine Neubestellung des Vorstands für den Verein unmöglich machen.

Die Amtsniederlegung kann mündlich oder schriftlich gegenüber dem für die Vorstandsbestellung zuständigem Vereinsorgan erfolgen. Das ist in der Regel die Mitgliederversammlung. Außerhalb dieses Organs kann die Amtsniederlegung gegenüber einem anderen Vorstandsorgan erklärt werden, § 26 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Erklärung gegenüber einem einzelnen Vereinsmitglied ist hingegen nicht möglich.

Der alleinige Vorstand kann die Amtsniederlegung nicht gegenüber sich selbst erklären, § 181 BGB. Entweder er richtet seine Erklärung an die Mitgliederversammlung oder sie muss gegenüber einem gerichtlich bestellten Vorstand erfolgen, § 29 BGB.

Die Abgabe der Erklärung beendet das Vorstandsamt mit sofortiger Wirkung. Eine Wiedereinsetzung ist nur durch die Neubestellung, nicht jedoch durch die Zurücknahme der Amtsniederlegung möglich.

Wie kann der Vorstand abberufen werden?

Die Abberufung des Vorstands ist grundsätzlich jederzeit möglich, § 27 Abs. 2 BGB. Sie kann nicht durch Satzungsbestimmung ausgeschlossen werden. Die Widerruflichkeit der Vorstandsbestellung kann durch die Satzung lediglich hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes eingeschränkt werden. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die Unfähigkeit zur ordnungsmäßen Geschäftsführung oder die Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit für den Verein dar.

Es können einzelne Vorstandsmitglieder oder aber der gesamte Vorstand abberufen werden. Ein gleichzeitig bestehender Dienstvertrag mit einem Vorstandsmitglied bleibt davon unberührt und muss separat beendet werden.

Die Zuständigkeit zur Abberufung liegt grundsätzlich bei dem Organ, welches den Vorstand gewählt hat. Dies wird regelmäßig die Mitgliederversammlung sein. Die Abberufung kann sodann im Rahmen einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Als Tagesordnungspunkt muss die Abberufung ausdrücklich genannt werden (Name, Position und Grund). Außerdem sollte gleichzeitig der Tagesordnungspunkt für Neuwahlen aufgenommen werden.

Im Gegensatz zur Vorstandswahl kann die Abwahl des Vorstands auch en bloc erfolgen, ohne dass es hierfür eine Satzungsregelung gibt. Es besteht bei der Abwahl keine Notwendigkeit über jeden Vorstandsposten einzeln abzustimmen oder die einzelnen abzuberufenden Ämter in der Tagesordnung zu benennen. Durch eine Abwahl en bloc werden keine Mitgliederrechte beschnitten, da die personelle Zusammensetzung des Vorstands bereits feststeht und zugleich die Möglichkeit für die abberufenen Vorstandsmitglieder besteht, sich erneut zur Wahl zu stellen.

Wann wird die Abberufung des Vorstands wirksam?

Mit Kenntnis oder Kennen müssen des Vorstands von seiner Abberufung erlischt auch seine Vertretungsbefugnis. Eine förmliche Mitteilung an den Vorstand über die Abwahl ist nicht zwingend erforderlich, wenn diese ihm anderweitig bekannt war oder bekannt sein musste.

Was passiert, wenn der Vorstand nicht mehr vollzählig ist?

Egal ob durch Ablauf, Rücktritt, Tod oder Abberufung – der Vorstand kann zeitweilig nicht vollständig besetzt sein.

Grundsätzlich müssen satzungsgemäß vorgesehene Vorstandsmitglieder zeitnah bestellt werden. Es ist somit notwendig, schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen auf die Tagesordnung zu setzen. Der bereits ausgeschiedene, aber noch im Vereinsregister eingetragene Vorstand kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung noch vornehmen. Sofern sich ein Vorstandsmitglied weigert bei der Einberufung mitzuwirken, muss ein Notvorstand gerichtlich bestellt werden, es sei denn der restliche Vorstand ist vertretungsfähig und somit nicht auf die Mitwirkung des kooperationsunwilligen Vorstandsmitglieds angewiesen.

Hat der verbleibende Vorstand noch die notwendigen Mitglieder, um den Verein vertreten zu können, sind Geschäfte für den Verein nach außen weiterhin möglich. Bei fehlender Vertretungsbefugnis aufgrund kann der verbleibende Vorstand ebenfalls weiterhin Geschäfte für den Verein vornehmen, er handelt dann jedoch als Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177 BGB. Derartige Geschäfte müssen durch den Verein genehmigt werden, da der handelnde Vorstand ansonsten mit seinem Privatvermögen haftet. Eine Genehmigung kann durch ausdrückliche Bevollmächtigung erteilt werden, aber auch im Rahmen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Anscheinsvollmacht bedeutet, dass der Verein nach außen im Rechtsverkehr den Anschein erzeugt, dass der handelnde Vorstand dazu berechtigt war. Im Rahmen der Duldungsvollmacht wird, wie der Name schon sagt, das Handeln des nicht vertretungsberechtigten Vorstands durch den Verein geduldet. Der Verein muss sich in diesen Fällen das Handeln des Vorstands zurechnen lassen.

Was passiert bei einer satzungswidrigen Bestellung des Vorstands?

Die satzungswidrige Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist ab Beginn der tatsächlichen Amtsübernahme bis zur Geltendmachung des Mangels wirksam. Für eine Beendigung des Vorstandsamts ist ein Widerruf der Bestellung oder eine Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied selbst erforderlich. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vorstandsmitglied angesichts fehlender Beendigung des Vorstandsamts als wirksam bestellt anzusehen. Auch alle von ihm getätigten Rechtsgeschäfte aus dieser Zeit wirken für und gegen den Verein.

Wann sind fehlende Vorstandsmitglieder gerichtlich zu bestellen?

Eine gerichtliche Bestellung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vorstand durch fehlende Vorstandsmitglieder handlungs- oder beschlussunfähig geworden ist, § 29 BGB. An der Beschlussfähigkeit könnte es mangeln, wenn es keine Regelung in der Satzung gibt, wie im Fall nicht besetzter Vorstandsämter aufgrund von Rücktritt, Tod oder Abberufung zu verfahren ist. Eine wirksame Beschlussfassung ist in diesem Fall nach überwiegender Auffassung nicht möglich.

Die Regelung des § 29 BGB zur Bestellung eines Notvorstands ist stets restriktiv anzuwenden, da es sich hierbei um einen Eingriff in die Vereinsautonomie handelt. Die Bestellung eines Notvorstands erfolgt somit nur, wenn die erforderliche Anzahl an Mitgliedern des Vertretungsorgans fehlt und gleichzeitig eine Dringlichkeit zur Behebung des Mangels vorliegt. Eine solche Dringlichkeit wird in der Regel dann bejaht, wenn ein Schaden bei Nichtbestellung droht oder eine alsbald erforderliche Handlung ohne Notbestellung unterbleibt und der Verein diesen Mangel auch nicht selbst beheben kann.

Der Antrag an das zuständige Amtsgericht kann vom restlichen Vorstand aber auch von jedem anderen Vereinsmitglied gestellt werden. Teilweise kann auch das Gericht selbst von Amts wegen tägig werden. Das Gericht berücksichtigt in der Regel die Vorschläge des Vereins bei der Auswahl des Notvorstands.

Der sogenannte Notvorstand bleibt dann bis zur „Behebung des Mangels“, also bis zur Durchführung der Neuwahlen, im Amt.

Sofern einzelne Vorstandsmitglieder Geschäftsführungsmaßnahmen blockieren oder der Vorstand zerstritten ist und somit keine Entscheidungen treffen kann, führt dies nicht zu einer Bestellung eines Notvorstands. Eine solche Problematik muss durch den Verein selbst gelöst werden. In der Regel bedarf es hier einer Mitgliederversammlung zur Vornahme von Neuwahlen. Diese kann auch im Wege des Minderheitenbegehrens nach § 37 BGB einberufen werden. Weigert sich der Vorstand die Einberufung vorzunehmen, kann das Amtsgericht die Mitglieder dazu ermächtigen.

Wer darf im Verein Vorstand werden?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen dazu, wer ein Vorstandsamt begleiten darf. Regelungen dazu können sich aber aus der eigenen Satzung ergeben. Es reicht jedoch nicht aus, wenn sich die Regelungen ohne Satzungsgrundlage allein in einer Ordnung (Bsp. Wahlordnung) wiederfinden.

Derartige Satzungsregelungen sind kritisch zu hinterfragen, da sie zum einen die Besetzung der Vorstandsämter erschweren und zum anderen zu einer automatischen Beendigung des Vorstandsamts bei Wegfall der Voraussetzung führen (es sei denn, die Satzungsregelung sieht das Vorliegen einer Bedingung nur zu Beginn der Amtszeit vor).

Außerdem sollten einschränkende Satzungsregelungen die Grundprinzipien des Diskriminierungsverbots beachten. Der Anwendungsbereich des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) kann bei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern eröffnet sein.

Muss der Vorstand Vereinsmitglied sein?

Die Besetzung eines Vorstandsamts ist nicht davon abhängig, ob es sich bei den Kandidaten um Vereinsmitglieder handelt. Etwas anders gilt nur, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung dazu enthält oder wenn es sich aus der gelebten Vereinspraxis oder nach Struktur und Zielsetzung des Vereins verbietet, Nichtmitglieder zum Vorstand zu wählen. Zu beachten ist außerdem, dass ein Vorstandsmitglied, welches nicht gleichzeitig Vereinsmitglied ist, kein Stimmrecht besitzt, solange die Satzung nichts Anderes vorsieht.

Muss der Vorstand geschäftsfähig sein?

Eine geschäftsunfähige Person gem. § 104 BGB darf kein Vorstandsamt begleiten, da sie den Verein nicht wirksam vertreten kann. Es können jedoch beschränkt geschäftsfähige Minderjährige (§ 106 BGB) oder Betreute mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) zum Vorstand bestellt werden, wenn dem keine Satzungsbestimmung entgegensteht. Hierfür bedarf es sodann der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, da durch die Amtsannahme auch Pflichten für den Vorstand entstehen.

Darf ein Vorstandsmitglied mehrere Ämter innehaben?

Eine Person darf mehrere Vorstandsämter begleiten (Personalunion), sofern die Satzung dies nicht verbietet.

Eine Personalunion ist immer dann ausgeschlossen, wenn die Satzung den Vorstand nach Personenzahl beschreibt (Bsp.: „Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.“).

Welche Vergütung darf ein Vorstandsmitglied erhalten?

Der Vorstand ist grundsätzlich unentgeltlich tätig, sofern die Satzung nichts Anderes regelt, §§ 27 Abs. 3 S. 2; 40 BGB. Unabhängig von einer Satzungsregelung hat er jedoch stets Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB. Aufwendungen sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die als notwendige Folge der Geschäftsführung tatsächlich angefallen sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten (z.B. Reisen, Post- und Telefonspesen).

Ein pauschaler Aufwendungsersatz ohne Einzelnachweise ist möglich, solange er den tatsächlich entstandenen Aufwand angemessen abbildet. Andernfalls handelt es sich um eine verdeckte Vergütung.

Eine darüberhinausgehende pauschale Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG) oder eine sonstige Vergütung des Vorstands bedarf einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage. Dabei muss nicht die konkrete Vergütung in der Satzung geregelt werden. Ausreichend ist vielmehr eine Öffnungsklausel, wonach die Mitgliederversammlung oder ein anderes Organ eine Vergütung beschließen darf. Die Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein.

Eine gleichzeitige Zahlung von Ehrenamtspauschale und Lohn ist nicht zulässig.

Praxisfall: Darf der Vorstand im Rahmen der Ukraine Hilfe die Weitergabe von Vereinsmitteln alleine entscheiden?

Die Mittelverwendung muss grundsätzlich im Rahmen der Satzungszwecke erfolgen. Der Vorstand darf trotz unbeschränkter Vertretungsmacht im Außenverhältnis Mittel nur im „gewöhnlichen Geschäftskreis“ verwenden. Alles darüber hinaus ist erlaubnispflichtig. Mit „gewöhnlichem Geschäftskreis“ sind alle Mittelverfügungen gemeint, die der Vorstand bisher nach Art und Höhe typischerweise vorgenommen hat, ohne dass die Mitgliederversammlung eingeschritten ist. Sofern der Vorstand also bereits in der Vergangenheit Mittel des Vereins für andere Zwecke weitergab, liegt dies im „gewöhnlichen Geschäftskreis“. Andernfalls sollte sich der Vorstand durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung absichern.

Besondere Vertreter

Wie kann ein Geschäftsführer für einen Verein bestellt werden?

Die Bestellung eines Geschäftsführers ist freiwillig, da das Gesetz selbst lediglich die Mitgliederversammlung und den Vorstand als zwingende Organe des Vereins vorsieht. Soll ein Geschäftsführer den Verein vertreten können, gibt es hierfür zwei mögliche rechtliche Grundlagen:

a) Mit Satzungsgrundlage
Der Geschäftsführer wird als Besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellt. Hierfür bedarf es einer Satzungsgrundlage, aus der sich in der Regel auch die Vertretungsbefugnisse herleiten lassen. Die Satzungsregelung sollte so konkret wie möglich ausgestaltet werden und sowohl die Bezeichnung, die Aufgaben und Zuständigkeiten, die Möglichkeit einer Vergütung sowie die Vertretungsbefugnisse enthalten.

Der Geschäftsführer wird sodann als Organ des Vereins angesehen und in das Vereinsregister eingetragen.

b) Ohne Satzungsgrundlage
Der Geschäftsführer kann auch durch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht dazu ermächtigt werden, den Verein zu vertreten. Eine entsprechende Satzungsgrundlage ist dann nicht notwendig. Sofern zwar keine Satzungsgrundlage aber eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung dazu vorhanden ist, benötigt es dennoch einer Legitimierung durch eine entsprechende Vollmacht, da eine Grundlage nur in einer Ordnung keine Organstellung begründen kann.

Die erteilte Vollmacht darf jedoch keine Generalvollmacht darstellen, da eine solche der Stellung eines Vorstands gleichkommen würde und dies ist der Mitgliederversammlung vorbehalten. Somit muss die Vollmacht eine sachliche Beschränkung erfahren. Sofern der Bevollmächtigte Rechtsgeschäfte außerhalb dieser ihm erteilten Vollmacht tätigt, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Wann wird ein Besonderer Vertreter als Arbeitnehmer angesehen?

Sofern laut Satzung ein Besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB vorgesehen ist, kann dieser neben seiner Organstellung auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Verein stehen. Diese beiden Rechtsverhältnisse müssen gesondert begründet und auch beendet werden.

Ob es sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt immer auf die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall an. Ein Indiz dafür, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist die Weisungsgebundenheit.

Aus kündigungschutzrechtlicher Sicht ist der laut Satzung bestellte Besondere Vertreter des Vereins als gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 14 Abs. 1 KSchG anzusehen. Auf die Reichweite der Vertretungsmacht kommt es hierbei nicht an. Es reicht aus, dass der Besondere Vertreter die mit seiner Aufgabenstellung verbundene Berechtigung besitzt, den Verein überhaupt nach außen zu vertreten. Dies gleicht einer Stellung als leitender Angestellter und schließt damit die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes weitestgehend aus.

Übungsleiter und Ehrenamtliche

Wieviel darf ein Übungsleiter/Ehrenamtlicher steuerfrei verdienen?

Ein nebenberuflich tätiger Übungsleitende/Ehrenamtliche darf eine Vergütung von derzeit 3000 EUR/840 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei erhalten, § 3 Nr. 26, 26 a EStG. Einnahmen aus mehreren Tätigkeiten sind zusammenzurechnen. Die Tätigkeit muss zur Förderung gemeinnütziger Zwecke und im Dienste oder Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt werden.

Darf sowohl die Ehrenamts- als auch die Übungsleiterpauschale gezahlt werden?

Es ist möglich sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale nebeneinander zu erhalten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Es ist nicht möglich beide Freibeträge für ein und dieselbe Tätigkeit zu erhalten.

Darf die Ehrenamts- oder die Übungsleiterpauschale mit einem Minijob kombiniert werden?

Eine Kombination aus Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale und Minijob ist grundsätzlich möglich, solange diese insgesamt nebenberuflich bleibt, d.h. der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen. Sofern es sich jedoch um gleichartige Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber handelt, werden diese auch als gleichartiges Arbeitsverhältnis angesehen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer übernimmt zum 1. Januar neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein. Dafür erhält er monatlich 650 Euro. Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts:

Verdienst

(650 Euro x 12 =) 7.800 Euro

Steuerfreibetrag

3.000 Euro Übungsleiterpauschale

Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt

4.800 Euro : 12 = 400 Euro

Ergebnis

Der durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 400 Euro. Damit handelt es sich um einen 450-Euro-Minijob.

Achtung:

Es ist grundsätzlich ratsam das Ehrenamt von der Beschäftigung im arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sinn zu trennen. Grundsätzlich können beim selben Arbeitgeber zwei Arbeitsverhältnisse bestehen, die dann auch arbeits- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Um eine als Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag begünstigte Nebentätigkeit neben einem Minijob anzuerkennen, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Das Ehrenamt muss getrennt vertraglich geregelt, abgerechnet und vergütet werden.
  • Es darf keine Bindung der Verträge aneinander bestehen (d.h. unterschiedlicher Beginn, unterschiedliche Enddaten, etc.)
  • Zwischen den Tätigkeiten darf kein innerer Zusammenhang bestehen. Sowohl die Tätigkeiten selbst als auch die Anforderungsprofile müssen sich klar voneinander unterscheiden. Im besten Fall betreffen die Tätigkeiten unterschiedliche Leistungsangebote des Arbeitgebers.
  • Der Hauptvertrag darf keine Klausel enthalten, wonach der Arbeitgeber den Abreitnehmer auch für andere, vergleichbare Tätigkeiten einsetzen kann.
  • Mit dem Ehrenamt darf keine Nebenpflicht aus dem Hauptvertrag erfüllt werden.
  • Die Abrede zum Ehrenamt sollte die fehlende Erwerbsabsicht und den ideellen Zweck in den Vordergrund stellen.
  • Die für das Ehrenamt notwenige Zeit sollte nach eigenem Ermessen eingesetzt und die Tätigkeit nicht weisungsunterworfen sein.

Muss die Arbeitszeit bei ehrenamtlich Tätigen erfasst werden?

Die Arbeitszeit von ehrenamtlich Tätigen muss nachgehalten werden, sofern diese Zahlungen im Wege der „Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale“ gem. § 3 Nr. 26,26a EStG beziehen. Der Grund dafür ist, dass die Freibeträge nur gewährt werden dürfen, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Das bedeutet, dass durchschnittlich 14 Stunden pro Woche nicht überschritten werden dürfen.

Wie erfolgt die Abrechnung bei einer Kombination aus Ehrenamts-/Übungsleiterfreibetrag und Minijob bei demselben Arbeitgeber?

Die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale können grundsätzlich mit einem Minijob kombiniert werden. Es bleibt in diesem Fall nur der Teil der Vergütung melde- und beitragspflichtig, der über den Freibetrag hinausgeht.

Für die Anrechnung der Freibeträge gibt es zwei Möglichkeiten:

1.) Die Freibeträge können in monatlich gleichen Raten angerechnet werden (pro rata).
2.) Die Freibeträge können en bloc angerechnet werden.

Die beiden Varianten wirken sich im Falle eines Übungsleiters, welcher monatlich 400 EUR (jährlich 4800 EUR) erhält folgendermaßen aus:

Zu 1.)
Der Übungsleiterfreibetrag (insgesamt 3000 EUR für das Jahr) wird monatlich in Höhe von 250 EUR angesetzt. Somit bleiben 150 EUR sozialversicherungspflichtige Vergütung pro Monat. Die Melde- bzw. Beitragspflicht entsteht somit ab Beginn der Beschäftigung.

Zu 2.)
Der Übungsleiterfreibetrag von 3000 EUR wird bis zu dessen Ausschöpfung auf die volle monatliche Vergütung in Höhe von 400 EUR angerechnet. Somit bleibt die Vergütung von Januar bis Juli beitragsfrei. Im August wird der Freibetrag mit 200 EUR überschritten und somit in dieser Höhe beitragspflichtig. Ab September sind die vollen 400 EUR beitragspflichtig.

Welche Besonderheit besteht beim unentgeltlichen Ehrenamt hinsichtlich Aufwendungsersatz?

Da zwischen dem unentgeltlichen Ehrenamtlichen und dem Verein kein Arbeitsverhältnis vorliegt, handelt der Ehrenamtliche aufgrund eines Auftragsverhältnisses gem. §§ 662 ff. BGB. Der Beauftragte (unentgeltlicher Ehrenamtlicher) verpflichtet sich somit zur unentgeltlichen Übernahme eines ihm übertragenen Geschäfts durch den Auftraggeber (Verein). Handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist und wurde eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die Vergütung dennoch als stillschweigend vereinbart, § 612 Abs. 1 BGB.

Der Unentgeltlichkeit steht die Zahlung von Aufwendungsersatz nicht entgegen, § 670 BGB. Aufwendungsersatz meint hierbei Vermögensaufwendungen, die durch die konkrete Geschäftsbesorgung ausgelöst wurden (Telefonkosten, Fahrtkosten etc.).

Nicht davon umfasst sind der Ersatz für die eigene Arbeitszeit oder Arbeitskraft. Eine Vergütung hierfür kann separat vereinbart werden.

Findet das Mindestlohngesetz Anwendung bei Ehrenamtlichen?

Das Mindestlohngesetz gilt nur für Arbeitnehmer, welche eine Vergütung für ihre Arbeitskraft erhalten. Ehrenamtlich Tätige werden in § 22 Abs. 3 MiLoG ausdrücklich von dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen.

Ehrenamtliche Übungsleiter und andere Ehrenamtliche in Sportvereinen fallen immer dann nicht unter das Gesetz, wenn sie nicht in der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung tätig werden, sondern sich grundlegend für das Gemeinwohl einsetzen wollen. Sofern diese Voraussetzung gegeben ist, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche sportliche Betätigungen unschädlich.

Somit sind der Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag in der Regel nicht mindestlohnpflichtig.

Achtung: Sofern eine Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale mit einem Minijob kombiniert wird, ergeben sich folgende Verdienstgrenzen:

  • Ehrenamtsfreibetrag: 590 EUR monatlich (70 EUR Ehrenamtspauschale + 520 EUR Minijob)
  • Übungsleiterfreibetrag: 770 EUR monatlich (250 EUR Ü-Leiterpauschale + 520 EUR Minijob)

Sozialversicherungsrechtlich wird hier von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen. Da Vergütungen über die Freibeträge hinaus gezahlt werden, betrifft die Mindestlohn-Stundenvergütung dann auch den steuerfreien Bereich der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale gem. § 3Nr. 26, 26 a EStG.

Achtung: Es ist grundsätzlich ratsam das Ehrenamt von der Beschäftigung im arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sinn zu trennen. Grundsätzlich können beim selben Arbeitgeber zwei Arbeitsverhältnisse bestehen, die dann auch arbeits- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Um eine als Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag begünstigte Nebentätigkeit neben einem Minijob anzuerkennen, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt, abgerechnet und vergütet werden.
  • Es darf keine Bindung der Verträge aneinander bestehen (d.h. unterschiedlicher Beginn, unterschiedliche Enddaten, etc.)
  • Zwischen den Tätigkeiten darf kein innerer Zusammenhang bestehen. Sowohl die Tätigkeit selbst als auch das Anforderungsprofil muss sich klar voneinander unterscheiden. Im besten Fall betreffen die Tätigkeiten unterschiedliche Leistungsangebote des Arbeitgebers.
  • Der Hauptvertrag darf keine Klausel enthalten, wonach der Arbeitgeber den Abreitnehmer auch für andere, vergleichbare Tätigkeiten einsetzen kann.
  • Mit der Nebentätigkeit darf keine Nebenpflicht aus dem Hauptvertrag erfüllt werden.
  • Die Abrede zur Nebentätigkeit sollte die fehlende Erwerbsabsicht und den ideellen Zweck in den Vordergrund stellen.

Die für das Ehrenamt notwenige Zeit sollte nach eigenem Ermessen eingesetzt und die Tätigkeit nicht weisungsunterworfen sein.

Wo liegt die Nachtanrechnungsgrenze des Übungsleiterfreibetrags beim ALG II?

Das Bundessozialgericht hat noch einmal verdeutlicht, dass an die Stelle der eigentlich geltenden Nichtanrechnungsgrenze aus bestimmten Einkommen von 100 EUR monatlich für ehrenamtlich Tätige die erhöhte Nichtanrechnungsgrenze von 250 EUR monatlich tritt, § 11 b Abs. 2 S. 3 SGB II.

Einkünfte aus § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) sowie aus § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) werden demnach nicht als Einkommen angesehen.

Voraussetzung für die Anwendung der erhöhten Nichtanrechnungsgrenze ist jedoch, dass die Tätigkeit nebenberuflich erfolgt (max. 14 Std. pro Woche), der Ehrenamtliche keinem Hauptberuf nachgeht, der Verein gemeinnützig ist und die Tätigkeit im steuerbegünstigten Bereich erfolgt und nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.

Die Nichtanrechnungsgrenze von 250 EUR ist eine Monatsgrenze. Da es sich bei den Freibeträgen aus § 3 Nr. 26 und 26 a EStG um Jahresbeiträge handelt, sollten diese monatlich ausgezahlt werden. Nur so kann die Nichtanrechnungsgrenze auch monatlich ausgeschöpft werden. Andernfalls würde diese nur in dem Monat zur Geltung kommen, in welchem der jährliche Freibetrag an den Ehrenamtlichen gezahlt wird.

Zusätzlich gezahlter Aufwendungsersatz sollte getrennt erstattet werden.

Kann auf die Beiträge von Übungsleitern verzichtet werden?

Grundsätzlich muss die Satzung Regelungen gem. § 58 Nr. 2 BGB dazu enthalten, ob und wenn ja welche Beiträge von den Mitgliedern eines Vereins zu zahlen sind.

Unter Beiträgen versteht der Gesetzgeber hierbei nicht nur Geld, sondern alle mitgliedschaftlichen Pflichten, die ein Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks erfüllen kann. Beiträge können also beispielsweise sein:

  • Geldbeiträge
  • Arbeitsleistung
  • Sachleistungen
  • Aufnahmegebühren

Wie der Verein die Beitragspflicht in der Satzung regelt, steht dem Verein frei. Erforderlich ist nur, dass er die Beiträge beschreibt. Die Beitragspflichten können gesondert in einer Beitragsordnung geregelt werden, sodass bei einer Anpassung nicht jedes Mal die Satzung geändert werden muss. Die Satzungsregelung dient jedoch als Ermächtigungsgrundlage und muss daher zwingend die Rahmenbedingungen festlegen. Auch eine mögliche Beitragsfreiheit für bestimmte Mitgliedergruppen muss in der Satzung geregelt werden.

Es ist auch möglich, den Mitgliedsbeitrag mit Vergütungen zu verrechnen, die dem Mitglied zustehen. Es handelt sich dabei aber um einen geldwerten Vorteil, der steuerlich genauso behandelt werden muss wie die Vergütung selbst.

Will der Vorstand einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien oder auf die Eintreibung verzichten, sollte er dies nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung tun, da der Verein sonst einen Vermögensverlust erleidet, für den der Vorstand aufgrund eines Verstoßes gegen seine Vermögensbetreuungspflicht haftbar gemacht werden kann.

Eine mögliche Satzungsbestimmung zum Verzicht auf Beiträge muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • dass ein Verzicht möglich ist,
  • wer konkret von einem Verzicht betroffen sein kann,
  • welches Organ darüber beschließt (falls nicht generell verzichtet werden soll)
  • wie lange der Verzicht gilt.

Wie haften Ehrenamtliche im Verein?

Wer ehrenamtlich tätig ist, soll nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher gibt es Haftungserleichterungen für Ehrenamtliche in den §§ 31 a und 31 b BGB. Demnach haften Ehrenamtliche in Wahrnehmung ihrer Funktion dem Verein oder anderen Vereinsmitgliedern gegenüber nur beim Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Dritten gegenüber haften Ehrenamtliche auch beim Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit. Sie können in diesem Fall jedoch die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Verein verlangen, da dieser mit dem Ehrenamtlichen zusammen als Gesamtschuldner haftet.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ehrenamtlichen unentgeltlich tätig sind oder eine vereinbarte Vergütung 840 EUR jährlich nicht übersteigt (Ehrenamtspauschale).

Wann liegt Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit vor?

Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich den rechtswidrigen Erfolg herbeiführt in dem Bewusstsein gegen bestehende Regeln zu verstoßen und dadurch jemanden zu schädigen.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt und somit naheliegende Überlegungen nicht anstellt, die jedem einleuchten müssten, z.B. Nichtbeachtung einfacher, offenkundiger und grundlegender Regeln oder die Missachtung besonders wichtiger Sorgfaltsregeln.

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man die Folge der eigenen Handlung bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, aber nicht daran gedacht hat.

Wie weit reicht die Aufsichtspflicht von Übungsleitern gegenüber Minderjährigen?

Durch Verletzungen der Aufsichtspflicht können sowohl Schäden beim Aufsichtsbedürftigen selbst als auch bei Dritten entstehen, welche durch eine unerlaubte Handlung des zu Beaufsichtigenden ausgelöst wurden.

Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn die Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt wurde und dadurch der Schaden eingetreten ist.

Grundsätzlich haben die Eltern die Personensorge für ihre minderjährigen Kinder. Die Aufsichtspflicht kann jedoch auf Dritte übertragen werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Minderjährige als Mitglied zum Verein angemeldet wird. Die Aufsichtspflicht geht dann für den Zeitraum der Betätigung im Verein auf die dort Verantwortlichen über. Zeitlich und örtlich beschränkt sich die Aufsichtspflicht auf die jeweilige Veranstaltung. Für die An- und Abreise wird dabei typischerweise noch keine Aufsichtspflicht übernommen. Anders ist die Situation zu bewerten, wenn es sich um einen Ausflug oder eine Ferienfreizeit handelt. Hier trägt der jeweilige Übungsleiter für die gesamte Dauer die Aufsichtspflicht für die minderjährigen Teilnehmer.

Der Zeitrahmen, ab wann der Verein die Aufsichtspflicht übernimmt, sollte klar geregelt sein. In der Regel erfolgt dies durch die Angabe von Beginn und Ende der Veranstaltung. Die Übernahme der Aufsichtspflicht kann jedoch durch schriftliche Vereinbarung auf bestimmte Unternehmungen eingeschränkt oder gänzlich verhindert werden.

Zur Einhaltung der Aufsichtspflicht gehört sowohl die frühzeitige Belehrung über Verhaltensregeln, deren dauerhafte Überwachung sowie die Einleitung entsprechender Maßnahmen bei Nichtbeachtung der Regeln.

Mitgliederversammlung

Welche Aufgaben hat die Mitgliederversammlung?

ls oberstes Organ des Vereins hat die Mitgliederversammlung, vorbehaltlich anderer Regelungen in der Satzung, typischerweise folgende Aufgaben:

  • Bestellung des Vorstands und Widerruf der Vorstandsbestellung, § 27 Abs. 1 BGB
  • Satzungsänderungen, § 33 BGB
  • Beaufsichtigung und Entlastung der Vereinsorgane
  • Erteilung von Weisungen an den Vorstand, §§ 32; 27 Abs. 3 i.V.m. § 666 BGB
  • Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen Organen über satzungsgemäßes Verhalten eines Organs (sofern keine Vereinsgerichtsbarkeit vorhanden)
  • Beitragsfestsetzung
  • Beschlussfassung über Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel
  • Auflösung des Vereins, § 41 BGB
  • Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, § 48 Abs. 1 S. 2 BGB

Die Mitgliederversammlung hat eine Auffangzuständigkeit in allen Geschäftsführungs-angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder einem durch die Satzung eingerichtetem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Durch die Satzung können die Aufgaben der Mitgliederversammlung eingeschränkt und auf andere Organe übertragen werden. Jedoch kann die Mitgliederversammlung als notwendiges Vereinsorgan nicht gänzlich abgeschafft werden.

Darf die Mitgliederversammlung einen anderen Namen tragen?

Auf die Benennung der Mitgliederversammlung als solche kommt es nicht an. Diese kann nach der Satzung auch als Delegiertenversammlung, wie in überregionalen Vereinen üblich, abgehalten werden.

Kann die Beschlussfassung der Mitglieder auch auf andere Weise erfolgen?

Ein Beschluss der Mitglieder kann auch ohne Versammlung herbeigeführt werden. Dazu bedarf es der schriftlichen Zustimmung aller Mitglieder, § 32 Abs. 2 BGB. Schriftlich heißt in diesem Zusammenhang per unterschriebenem Stimmzettel. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierter Signatur ist nicht ausreichend.

Durch Satzungsbestimmung kann sowohl die Art der Stimmabgabe (Textform statt Schriftform) als auch die notwendige Mehrheit zur Beschlussfassung (2/3-Mehrheit oder 3/4-Mehrheit statt alle Mitglieder) geändert werden. Sinnvoll erscheint auch eine Regelung dazu, innerhalb welcher Frist und wem gegenüber die Stimmen abzugeben sind, wer die Stimmen auszählt und wie das Abstimmungsergebnis bekannt gegeben wird.

Sofern keine erleichternde Satzungsbestimmung vorhanden ist, kann bereits eine Enthaltung die Beschlussfassung behindern.

Wie erfolgt eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung?

Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Sofern der Vorstand zurückgetreten ist und noch kein neuer Vorstand gewählt wurde, darf der zuletzt eingetragene Vorstand auch nach seinem Rücktritt eine Mitgliederversammlung wirksam einberufen.

Außerdem kann eine Einberufung durch die Mitglieder selbst im Wege des Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB erfolgen. Demnach muss ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Dieses Recht kann durch die Satzung auch nicht ausgeschlossen werden. Jedoch kann die Satzungsbestimmung eine andere Zahl von Mitgliedern (maximal 1/3 aller Mitglieder) festlegen, welche zur Einberufung berechtigt sind.

Die Satzung hat gem. § 58 Nr. 4 BGB folgende Mindestbestimmungen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zu enthalten:

  • Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist
  • Form der Berufung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist darüber hinaus nach § 36 BGB immer dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Das ist dann der Fall, wenn eine zu regelnde Vereinsangelegenheit in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt und keinen Aufschub duldet.

Die in der Satzung festgelegte Form der Einladung muss zwingend eingehalten werden und zudem sicherstellen, dass unter gewöhnlichen Umständen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, von der Einberufung Kenntnis zu erlangen. Auch muss die Einladung Zeit und Ort der Versammlung angeben sowie eine angemessene Einladungsfrist wahren.

Beschlussgegenstände sind nach § 32 Abs. 1 S. 2 BGB in der Einladung bereits zu benennen. Damit sind alle Angelegenheiten gemeint, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sollen es den Mitgliedern ermöglichen, sich für oder gegen eine Teilnahme an der Versammlung zu entscheiden und sich auf die einzelnen Beschlussgegenstände vorzubereiten.

Wie konkret müssen Tagesordnungspunkte im Rahmen der Einladung benannt werden?

ie einzelnen Tagesordnungspunkte sollen es den Mitgliedern ermöglichen, sich für oder gegen eine Teilnahme an der Versammlung zu entscheiden und sich auf die einzelnen Beschlussgegenstände vorzubereiten. Eine hinreichend genaue Bestimmung des Beschlussgegenstands ist insofern notwendig. Der Punkt „Satzungsänderung“ ist beispielsweise nicht ausreichend, da nicht ersichtlich ist, um welche Änderung es sich konkret handelt. Der genaue Wortlaut einer Satzungsänderung muss dagegen nicht bereits in der Einladung überliefert werden.

Über Gegenstände, die nicht oder nicht hinreichend genau („Anträge“, „Sonstiges“ etc.) in der Einladung benannt wurden, kann die Mitgliederversammlung keine wirksamen Beschlüsse treffen, da dies zu einer Beschränkung der Mitgliederrechte führt: Teilnehmende Mitglieder konnten sich nicht ausreichend vorbereiten und ein Überrumpelungseffekt kann die Folge sein. Nicht teilnehmende Mitglieder wären bei Kenntnis über die neuen Beschlussgegenstände eventuell erschienen und hätten das Abstimmungsergebnis durch eigene Redebeiträge sowie die eigene Stimme verändern können.

Dürfen Änderungsanträge zu einzelnen Beschlussgegenständen gestellt werden?

Ob Änderungsanträge im Rahmen der Beschlussfassung gestellt werden dürfen, hängt maßgeblich davon ab, wie der jeweilige Tagesordnungspunkt formuliert wurde. Der Beschlussgegenstand sollte daher nicht zu eng gefasst werden, um spontane Änderungen und Ergänzungen innerhalb der Beschlussgegenstands nicht von vorn herein auszuschließen. Sofern ein ganz konkret ausformulierter Tagesordnungspunkt mitgeteilt wurde, beschränkt sich die Versammlung auf die bloße Zustimmung oder Ablehnung des Beschlussvorschlags.

Zu differenzieren ist insofern zwischen einem bloßen Vorschlag, welcher vorab mitgeteilt wird aber lediglich der eingrenzenden Illustration dienen soll und der Mitteilung des Beschlussgegenstands nach § 32 BGB. Der mitgeteilte Vorschlag umreißt lediglich den Beschlussgegenstand. Die Änderungsanträge müssen also im Rahmen der Beratung eines in der Tagesordnung angekündigten Gegenstands gestellt werden, sodass der sachliche Zusammenhang ersichtlich wird. Davon zu unterscheiden sind Initiativanträge, welche nur bei entsprechender Satzungsgrundlage erlaubt sind und sich auf einen völlig neuen Beschlussgegenstand beziehen.

Abgestimmt wird bei Änderungsanträgen nach Beendigung der Aussprache über einen bestimmten Tagesordnungspunkt. Sofern es hier zu Änderungen gegenüber dem Vorschlag kommt, kann der Vorsitzende oder die Versammlungsleitung den Antrag durch Zusammenfassung des sachlichen Ergebnisses formulieren.

Kann der Versammlungsleiter ein Hausverbot während der Mitgliederversammlung aussprechen?

Der Versammlungsleiter nimmt während der Mitgliederversammlung das Ordnungsrecht und das Hausrecht des Vereins wahr. Dabei muss er die ordnungsgemäße und zügige Erledigung der Tagesordnung sowie gleichmäßige Behandlung der Mitglieder im Auge behalten.

Ein Ausschluss eines Mitglieds von der Teilnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die weitere Teilnahme des Mitglieds unzumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn trotz Abmahnung die geltenden Hausregeln durch das Mitglied missachtet werden. Eine gegenteilige Meinungsäußerung rechtfertigt dagegen keinen Ausschluss.

Welche Rechte enthält das sogenannte Minderheitenbegehren?

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann im Wege des Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB erfolgen. Demnach muss ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Dieses Recht kann durch die Satzung auch nicht ausgeschlossen werden. Jedoch kann die Satzungsbestimmung eine andere Zahl von Mitgliedern (maximal 1/3 aller Mitglieder) festlegen, welche zur Einberufung berechtigt sind.

Hierbei kommt es nicht auf das Vorhandensein eines Stimmrechts an. Das Gesetz spricht ausdrücklich von „Mitgliedern“, nicht von „Mitgliederstimmen“. Das Quorum kann also auch mithilfe von Mitgliedern erreicht werden, welche grundsätzlich gar kein Stimmrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung haben. Gleiches gilt für Mitglieder mit mehreren Stimmen. Auch hier zählt das entsprechende Mitglied nur einfach, da es nicht auf die "Mitgliederstimme" ankommt.

Darüber hinaus können im Wege des Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB auch Tagesordnungspunkte zu einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung ergänzt werden.

Sofern der Vorstand trotz rechtmäßig ausgeübtem Minderheitenbegehren keine Versammlung einberuft oder Tagesordnungspunkte aufnimmt, können die Mitglieder durch das Amtsgericht dazu ermächtigt werden. Notwendig hierfür ist ein Antrag gegenüber dem zuständigen Amtsgericht.

Unter welchen Voraussetzungen können Mitgliederversammlungen auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden?

Der am 21.03.2023 in Kraft getretene und neu eingeführte Absatz 2 zum § 32 BGB enthält erstmalig eine gesetzliche Regelung zu hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen. Diese Neuregelung kann von Vereinen unmittelbar angewendet werden, ohne dass es einer Satzungsgrundlage hierfür bedarf.

§ 32 BGB wird um folgenden neuen Absatz 2 erweitert:

(2) 1Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). 2Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. 3Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Das Gesetz sieht somit weiterhin als Regelfall die Präsenzversammlung vor.

Die Präsenzversammlung kann zukünftig jedoch durch das elektronische Zuschalten nicht persönlich anwesender Mitglieder ergänzt werden und als hybride Versammlung stattfinden. Dafür ist weder eine Satzungsgrundlage noch ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

Rein virtuelle Mitgliederversammlung sind trotz der gesetzlichen Neuregelungen nicht automatisch zulässig. Das Gesetz lässt es jedoch zu, dass das Einberufungsorgan zur Durchführung virtueller Versammlungen durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung legitimiert wird, auch wenn die Satzung selbst eine solche Regelung nicht vorsieht. Der Beschluss der Mitgliederversammlung kann sich jedoch nur auf zukünftige Versammlungen beziehen und nicht auf die Versammlung, in der der Beschluss gefasst wird.

Die Entscheidung über die Form der Versammlung obliegt weiterhin dem Einberufungsorgan. Ihm wird lediglich die Einberufung einer hybriden Versammlung durch Gesetz oder einer virtuellen Versammlung aufgrund eines vorangegangenen Beschlusses der Mitgliederversammlung ermöglicht. Die Form der Versammlung muss den Mitgliedern bereits mit der Einladung mitgeteilt werden. Bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung muss bereits angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Mitglieder sollen rechtzeitig in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie über die technischen Voraussetzungen verfügen. Deshalb muss das entsprechende technische Verfahren konkret bezeichnet werden.

Die gesetzliche Regelung lässt die technische Umsetzung der digitalen Mitgliederversammlung bewusst offen. Somit kommt jede geeignete Form der elektronischen Kommunikation in Frage, die die Mitgliederrechte in gleicher Weise wahrt, wie eine Präsenzveranstaltung. Wichtig ist insofern, dass Mitglieder ihr Stimm-, Rede- und Antragsrecht uneingeschränkt ausüben können.

Bitte schauen Sie sich dazu auch unsere Kurzübersicht in der Kategorie "TOP Themen kurz & knapp" an. Diese enthält weitere Informationen zu diesem Thema.

Ist eine Satzungsgrundlage für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung dennoch sinnvoll?

Vereinen wird trotz der gesetzlichen Neuregelung empfohlen, eine individuelle Satzungsregelung zu erlassen, welche die Durchführung von hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen ermöglicht. Darüber hinaus kann eine Satzungsregelung gem. § 40 BGB auch von der gesetzlichen Regelung des § 32 BGB abweichen. Die Satzungsregelung genießt in diesem Fall Vorrang. Satzungsregelungen, welche bereits vor dem Inkrafttreten des neues § 32 Abs. 2 BGB bestanden haben und eingetragen waren, bleiben natürlich weiterhin wirksam.

Wichtig hierbei ist, die entsprechenden Satzungsregelungen so zu gestalten, dass nur Vereinsmitglieder oder deren Vertreter, sofern eine Vertretung durch die Satzung zugelassen ist, an der Versammlung teilnehmen und ihre Stimme abgeben dürfen.

Ein weiteres Muster finden Sie unter "Muster" in der Kategorie "Sport & Recht".

Beschlüsse

Was ist Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung?

Um eine wirksame Beschlussfassung herbei zu führen, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Termingerechte Einladung zur Mitgliederversammlung
  • Einhaltung der in der Satzung vorgeschriebenen Form der Einladung
  • Einladung aller Mitglieder
  • Einladung durch das zuständige Vereinsorgan
  • Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung
  • Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung mit der jeweils erforderlichen Mehrheit der Stimmen
  • Beschlussfassung in der durch die Satzung vorgeschriebenen Form
  • Ordnungsgemäße Leitung und Protokollierung der Versammlung

Ob eine Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, richtet sich in der Regel nach der Vereinssatzung. Die Beschlussfähigkeit muss in jedem Fall im Versammlungsprotokoll festgehalten werden und ist Grundvoraussetzung dafür, dass über anstehende Anträge überhaupt rechtswirksam abgestimmt werden kann.

Gemäß der in der Rechtsprechung entwickelten Relevanztheorie ist jeder Verfahrensfehler daraufhin zu prüfen, ob dieser beachtlich ist. Von einem beachtlichen Verfahrensfehler und damit einer Unwirksamkeit des Beschlusses ist immer dann auszugehen, wenn ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtiger Handhabung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, dir korrekte Durchführung also hätte ein anderes Ergebnis bringen können.

Was sind die Folgen unwirksam gefasster Beschlüsse?

Beschlüsse, die gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen verstoßen, sind grundsätzlich unwirksam. Die Nichtigkeit des Beschlusses muss nicht durch Anfechtung geltend gemacht werden. Vielmehr werden derartige Beschlüsse so angesehen, als wären sie nie getroffen worden. Auf die Nichtigkeit des Beschlusses kann sich sodann jedes Vereinsmitglied und jeder Außenstehende beziehen.

Fehlerhafte Beschlüsse können ausnahmsweise doch wirksam sein, wenn sie lediglich gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die den individuellen Interessen eines Mitglieds dienen und das Mitglied den Verfahrensverstoß nicht in angemessener Zeit gerügt hat. Sofern eine Anfechtung durch das Mitglied vorliegt, bleibt der Beschluss dennoch wirksam, wenn der Verein nachweisen kann, dass der Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift ohne Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte war.

Bei einem Einladungsmangel wird eine solche Relevanz immer zu bejahen sein, da die Entscheidung des Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhängt. Auch reicht es nicht aus einzelne Stimmen zum Abstimmungsergebnis hinzuzuzählen, da die Beeinflussung der anderen Mitglieder durch einen möglichen Redebeitrag berücksichtigt werden muss.

Bei Beschlüssen, welche der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen, kann jedes Mitglied auch zunächst Beschwerde beim Registergericht gegen die Eintragung einlegen. Das Registergericht prüft die Einwände dann vor der Eintragung.

Wann ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig?

Für die Beschlussfähigkeit ist keine Mindestanzahl an anwesenden Mitgliedern durch das Gesetz vorgeschrieben.

Jedoch kann die Satzung oder Ordnungen eine Mindestanzahl an anwesenden Mitgliedern vorgeben. Sofern diese nicht erreicht wurde, können auch keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden.

Welche Art der Abstimmung muss gewählt werden?

Die konkrete Art der Abstimmung kann durch die Satzung oder eine Wahl- oder Geschäftsordnung näher geregelt werden. Sofern eine solche Bestimmung fehlt, entscheidet grundsätzlich der Versammlungsleiter über die Art der Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann grundsätzlich mehrheitlich bestimmen, dass eine andere Abstimmungsart durchgeführt werden soll.

Grundsätzlich muss eine Abstimmung nicht geheim durchgeführt werden, weil ein Mitglied dies beantragt. Sollte sich im Verein jedoch bereits eine entsprechende Vereinsübung dahingehend etabliert haben, ist diese zu beachten.

Wann handelt es sich um einen Beschluss über eine Zweckänderung im Gegensatz zu einer einfachen Satzungsänderung?

Die Unterscheidung zwischen Zweck- und einfacher Satzungsänderung ist für die beschlussfassende notwendige Mehrheit entscheidend. Eine Satzungsänderung kann bereits mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht). Eine Zweckänderung dagegen bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

Jedoch handelt es sich nicht bereits bei jeder Änderung des Satzungswortlauts zum Vereinszweck um eine Zweckänderung i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine Zweckänderung liegt vielmehr erst dann vor, wenn der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit abgeändert wird, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgeblich ist sich daher die grundlegende Zweckrichtung des Vereins ändert.

Nicht ausreichend für eine Zweckänderung ist somit, wenn lediglich die Ziele des Vereins unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee an sich wandelnde Umstände angepasst werden oder der bisherige Vereinszweck lediglich ergänzt oder beschränkt wird.

Wie werden Stimmenenthaltungen gewertet?

Sofern keine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung oder der Wahl- oder Geschäftsordnung enthalten ist, sind Stimmenenthaltungen bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse nicht zu berücksichtigen. Als erschienene Mitglieder gelten insofern nur diejenigen, die sich mit einer Ja- oder Nein-Stimme an der Abstimmung beteiligt haben.

Wann ist eine Stimmrechtsübertragung möglich?

Die Ausübung des Stimmrechts stellt ein höchstpersönliches Recht dar, welches grundsätzlich vom Mitglied selbst ausgeübt werden muss. Eine Übertragung des Stimmrechts ist dennoch möglich. Diese bedarf jedoch einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage. Die Satzung sollte auch eine Regelung dazu enthalten, in welcher Form die Bevollmächtigung zu erfolgen hat (i.d.R. schriftlich/in Textform).

Eine Grundlage zur Stimmrechtsübertragung, welche sich lediglich in einer Vereinsordnung befindet, oder aber ein Beschluss der Mitgliederversammlung, Stimmvollmachten zuzulassen, ist ohne Satzungsgrundlage dagegen nicht ausreichend.

Sollte dennoch eine entsprechende Abstimmung stattfinden, ist es dem einzelnen Mitglied möglich, den Beschluss anzufechten.

Umfasst eine Vorsorgevollmacht auch die Stimmrechtsübertragung im Verein?

Grundsätzlich sind Mitgliedschaftsrechte gem. § 38 BGB nicht übertragbar. Dies umfasst auch das Stimmrecht. Eine andere Regelung kann jedoch durch die Satzung getroffen werden.

Eine Vorsorgevollmacht würde eine Stimmrechtsübertragung somit nur dann erfassen, wenn eine Satzungsregelung die Möglichkeit zur Übertragung der Stimme überhaupt vorsieht. Sofern der Betroffene sein Stimmrechtrecht nicht mehr selbst ausüben kann, ist die Ausübung durch im Wege der Vorsorgevollmacht dann möglich.

Was ist ein Vorratsbeschluss?

Ein Vorratsbeschluss kann im Rahmen eines Beschlusses zu einer Satzungsänderung getroffen werden. Dieser enthält sodann die Ermächtigung des Vorstands, bei Beanstandungen durch das Finanzamt bzw. Registergericht sowie eventueller redaktioneller Änderungen selbständig tätig werden zu dürfen, ohne dass es einer erneuten Abstimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

Wie kann eine schriftliche Beschlussfassung erfolgen?

Die Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung ist in § 32 Abs. 3 BGB geregelt. Demnach ist eine wirksame schrifliche Beschlussfassung nur dann möglich, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem jeweiligen Beschluss erklären. Sobald es Stimmenenthaltungen oder Gegenstimmen gibt, ist nach der gesetzlichen Regelung eine wirksame Beschlussfassung auf schrifltichem Weg nicht mehr möglich. 

Darüber hinaus muss die Zustimmung schriftlich erfolgen. Schriftlichkeit meint in diesem Fall mit eigenhändiger Unterschrift des Mitglieds, § 126 BGB. Ersetzt werden kann die Unterschrift nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126 a BGB), welche in den meisten Vereinen jedoch nicht vorhanden sein dürfte. Die Zustimmung in Textform (z.B. E-Mail) ist nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich.

Mit einer eigenen Satzungsregelung können jedoch Vereinfachungen für die schriftliche Beschlussfassung formuliert werden. 

Gemäß § 40 können individuelle Erleichterungen zur schriftlichen Beschlussfassungen in der Satzung beschlossen werden. Folgende Regelungen sind sinnvoll:

•Beschlussfassung durch festgesetzte Mehrheit (einfache Mehrheit, ¾ Mehrheit, etc.)

Beschlussfähigkeit bei formgemäßer Beschlussversendung oder Rückmeldung einer bestimmten Quote (z.B. Rückmeldung der Hälfte der Mitglieder)

•Beschlussfassung in Textform möglich

Ausschluss der schriftlichen Beschlussfassung für bestimmte Beschlussgegenstände (z.B. Satzungsänderungen, Auflösung)

Ein Formulierungsbeispiel finden Sie unter "Muster" in der Kategorie "Sport & Recht".

Mitglieder

Besteht eine Pflicht der Vereine zur Aufnahme von Mitgliedern?

Die Satzung muss gem. § 58 BGB Bestimmungen über den Eintritt von Mitgliedern in den Verein enthalten. Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein. Vereine sind auch nicht verpflichtet eine mögliche Ablehnung gegenüber den Antragstellern zu begründen.

Wichtig ist, dass Vereine die Aufnahme von Mitgliedern nicht per se auf einen bestimmten Personenkreis beschränken, da sonst keine Förderung der Allgemeinheit gegeben ist, was jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit darstellt, § 52 AO.

Sofern bestehende gemeinnützige Vereine die Aufnahme aufgrund der Beschränkung auf einen konkreten Personenkreis verweigern, kann eine Aufnahme dennoch nicht erzwungen werden. Dem Verein droht dann jedoch der Entzug der Gemeinnützigkeit und damit der Steuerbegünstigung, da keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt. Davon ausgenommen sind jedoch individuelle Versagungsgründe, warum einzelne Mitglieder nicht aufgenommen werden.

Ist die Mitgliedschaft im Verein übertragbar?

Bei der Vereinsmitgliedschaft handelt es sich um ein persönliches Recht, sodass diese samt der mit ihr untrennbar verbundenen Rechte nach § 38 Abs. 1 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich sind.

Jedoch kann die Satzung eine Übertragung oder Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch einen Vertreter zulassen.

Können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge erhoben werden?

Grundsätzlich gilt für Vereine der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Mitglieder sollen also mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden.

Dieses Prinzip ist jedoch nicht unumstößlich. Eine Ungleichbehandlung ist immer dann möglich, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und eine Grundlage in der Satzung findet.

Die Staffelung von Beiträgen muss somit sachliche Gründe aufweisen, welche sich in der Satzung oder Beitragsordnung wiederfinden und darf nicht willkürlich sein. Eine Staffelung nach Beitragsjahren oder höhere Beiträge für Neumitglieder können also durchaus ihre Rechtfertigung finden.

Was gilt für Minderjährige?

Die Beitrittserklärung des Minderjährigen zum Verein bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ein Verein kann die Aufnahme des Minderjährigen davon abhängig machen, dass ein gesetzlicher Vertreter die Haftung für die Mitgliedsbeiträge übernimmt.

Problematisch ist die Berechtigung zur Stimmabgabe von Minderjährigen. Die Satzung sollte klare Regelungen treffen, ob und ab wann Minderjährige stimmberechtigt sind. Sofern eine solche Regelung fehlt und der Minderjährige ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters abstimmt, kann dies zur Unwirksamkeit der Stimmabgabe führen. Jedoch wird in der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt regelmäßig auch die Einwilligung zur Ausübung aller Mitgliederrechte gesehen.

Denkbar ist eine Satzungsregelung, die ein Teilnahmerecht des Minderjährigen ohne Stimmrecht kombiniert mit dem Teilnahme- und Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters oder aber ein Teilnahme- und Stimmrecht nur des Vertreters oder nur des Minderjährigen.

Wie erfolgt der Austritt aus dem Verein?

Die Mitglieder müssen ein Recht zum Austritt aus dem Verein haben, § 39 Abs. 1 BGB. Dieses Recht darf auch nicht durch Satzungsbestimmung aufgehoben werden. Eine Einschränkung des Austrittsrecht darf nur hinsichtlich der einzuhaltenden Frist erfolgen. Darüber hinaus ist ein Austritt aus wichtigem Grund jederzeit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn bei Würdigung der Gesamtumstände ein weiteres Verbleiben in dem Verein für das Mitglied unzumutbar ist und die Einhaltung der regulären Kündigungsfrist eine unerträgliche Belastung darstellen würde.

Kann ein Verein einem Mitglied kündigen?

Ein Vereinsausschluss kommt immer dann Betracht, wenn eine entsprechende Satzungsregelung vorhanden ist. Sofern die Satzung spezielle Ausschlussgründe aufzählt, ist der Verein an diese gebunden und kann keinen Ausschluss aufgrund eines nicht aufgezählten Grundes vornehmen. Der Ausschluss muss immer von dem in der Satzung benanntem zuständigen Organ durchgeführt werden.

Auch ohne Satzungsbestimmung ist es dem Verein jedoch möglich, die Mitgliedschaft außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung kommt immer dann in Betracht, wenn dem Verein eine Weiterführung der Mitgliedschaft in der bisherigen Art und Weise nicht zugemutet werden kann. Bloße Meinungsverschiedenheiten oder Verbalattacken reichen dafür jedoch nicht aus. Vielmehr müssen schwerwiegende Vergehen wie Diebstahl, Unterschlagung, Vandalismus oder Körperverletzung, ein wiederholtes vereinsschädigendes Verhalten, die Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder die beharrliche Nichterfüllung von Mitgliedspflichten vorliegen. Für einen solchen Ausschluss ist in der Regel die Mitgliederversammlung zuständig. Im Rahmen der Einladung zur Mitgliederversammlung muss ein Tagesordnungspunkt deutlich machen, wer aus welchem Grund ausgeschlossen werden soll.

Ein Ausschluss stellt die schwerste Strafe Vereinsstrafe dar, sodass dem Mitglied ein faires Verfahren und Recht auf Gehör gewährt werden muss. Das auszuschließende Mitglied muss den konkreten Vorwurf erfahren und gleichzeitig die Möglichkeit erhalten, dazu Stellung zu nehmen.

Sofern es trotz Stellungnahme zu einem Beschluss über den Ausschluss kommt, wird dieser mit der Bekanntgabe gegenüber dem betreffenden Mitglied wirksam.

Welche Rechte haben Fördermitglieder?

Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder, deren Rechte in der Satzung gesondert geregelt werden können. Sofern Fördermitglieder kein Stimmrecht erhalten sollen, muss dies in der Satzung eindeutig geregelt sein.

Ein Entzug des Teilnahmerechts oder des Minderheitenrechts gem. § 37 BGB ist hingegen auch per Satzung nicht möglich. Hierin wird ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts gesehen. Eine entsprechende Satzungsregelung ist unwirksam.

Wie haften Mitglieder?

Das einzelne Mitglied eines eingetragenen Vereins haftet nicht für die Schulden des Vereins. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich bei dem Verein um eine eigenständige juristische Person handelt.

Dies gilt nach der heutigen Rechtsprechung auch für Mitglieder eines nicht eingetragenen Vereins. Zwar schreibt § 54 S. 1 BGB durch den Verweis auf die BGB-Gesellschaften eine Haftung mit dem Privatvermögen vor. Dem wird jedoch in der Praxis nicht gefolgt.

Untereinander können Mitglieder jedoch nach den allgemeinen Bestimmungen haften. Eine Haftungsbeschränkung erfolgt hier bei gewissen Sportarten, deren regelgerechte Durchführung zu Körperverletzungen führen kann (z.B. Kampfsportarten, Fußball, Eishockey etc.). Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung scheiden in diesen Fällen regelmäßig auch bei geringfügigen Regelverstößen aus. Dies betrifft sowohl die Haftung zwischen Mitgliedern aus einem Verein als auch Mitgliedern aus unterschiedlichen Vereinen im Rahmen eines Wettkampfes beispielsweise.

Wahlen

Muss der gewählte Vorstand die Wahl ausdrücklich annehmen?

Ein gewähltes Vorstandsmitglied muss die Wahl annehmen. Diese Annahme kann ausdrücklich oder konkludent, durch die Aufnahme der Vorstandstätigkeit erfolgen. Üblicherweise erklärt der Gewählte unmittelbar nach der Wahl die Annahme dieser.

Sofern ein nicht anwesendes Mitglied gewählt wird, muss die Annahme der Wahl im Nachgang erfolgen.

Wann ist eine Blockwahl zulässig?

Bei einer Blockwahl handelt es sich um ein Wahlverfahren, in welchem mehrere Ämter in einem Wahlgang gewählt werden sollen. Jedes Amt hat einen Wahlbewerber und dem Wahlvorschlag für alle Ämter kann nur insgesamt zugestimmt oder insgesamt nicht zugestimmt werden. Die Möglichkeit sich für oder gegen die Besetzung einzelner Ämter mit dem entsprechenden Wahlvorschlag zu entscheiden, gibt es nicht.

Insofern bedarf es für dieses spezielle Wahlverfahren einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage. Ein Mehrheitsbeschluss in der Versammlung oder die Entscheidung des Versammlungsleiters ist hierfür nicht ausreichend.

Gibt es einen Anspruch darauf, Wahlen geheim durchzuführen?

Grundsätzlich erfolgt die Wahl in offener Abstimmung. Jedoch kann die Art der Abstimmung auch durch die Satzung oder, sofern diese keine Regelungen dazu trifft, durch den Wahlleiter anders festgelegt werden.

Sofern ein einzelnes Mitglied einen Antrag auf Durchführung einer geheimen Wahl stellt, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einen Anspruch auf die Durchführung als geheime Wahl besteht hingegen nicht. Eine offene Abstimmung steht einer geheimen Abstimmung in nichts nach.

Gemeinnützigkeit und Steuern

Wann wird ein Verein als gemeinnützig anerkannt?

Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn er ausschließlich, unmittelbar und selbstlos einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt.

Eine Aufzählung von gemeinnützigen Zwecken findet sich in § 52 AO. Die Förderung des Sports wird dort ausdrücklich als steuerbegünstigter Zweck genannt.

Die Förderung dieses gemeinnützigen Zwecks muss gegenüber der Allgemeinheit erfolgen und darf nicht von vorn herein nur einem bestimmten Personenkreis zugutekommen.

Wann wird ein steuerbegünstigter Zweck ausschließlich gefördert?

Ausschließlichkeit bedeutet, dass der Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke fördern darf. Hierbei kann es sich auch um mehrere steuerbegünstigte Zwecke handeln. Es dürfen gem. § 56 AO jedoch keine Zwecke gefördert werden, die nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.

In der Anwendung bezieht sich die Vorschrift auf die verfolgten Zwecke laut Satzung, nicht auf die tatsächliche Geschäftsführung, da die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder die Vermögensverwaltung des Vereins die Gemeinnützigkeit nicht zwingend ausschließen. Insofern dürfen nicht begünstigte Nebentätigkeiten verfolgt werden, sie dürfen jedoch nicht Satzungszweck sein.

Dieses sogenannte Nebenzweckprivileg greift also immer dann, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Vereins zur Erreichung seiner ideellen Zielsetzung dient und dem nicht-wirtschaftlichen Hauptzweck untergeordnet ist. Auf das Verhältnis der Umsätze kommt es dabei nicht an. Entscheidend sind vielmehr der Einsatz von Personal und Zeit, die Verwendung von Ressourcen, Anlagen, Geräten und ob ein erkennbarer Gestaltungsmissbrauch vorliegt, indem die Gemeinnützigkeit dazu genutzt wird, um in einer satzungsfremden Betätigung steuerliche Vorteile zu erzielen.

Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Ausschließlichkeit ist die teilweise Weitergabe von Mitteln, auch wenn dies in der Satzung nicht verankert ist. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Mittel nur an ebenfalls gemeinnützige Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben werden.

Wann wird ein steuerbegünstigter Zweck unmittelbar gefördert?

Unmittelbarkeit liegt vor, wenn der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklicht. Eine Ausnahme hiervon bilden die sogenannten Fördervereine, deren satzungsgemäßer Zweck sich darauf beschränkt, Mittel zu beschaffen. Voraussetzung ist, dass der Verein, welcher die Mittel erhält, selbst als gemeinnützig anerkannt ist und die Mittel auch nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Eine weitere Ausnahme findet sich in dem planmäßigen Zusammenwirken von zwei oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften wieder, um einen ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwirklichen, § 57 Abs. 3 AO. Das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften muss in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein. Sowohl der Kooperationspartner als auch die Art und Weise der Kooperation müssen in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden.

Wann wird ein steuerbegünstigter Zweck selbstlos gefördert?

Ein steuerbegünstigter Zweck wird immer dann selbstlos gefördert, wenn nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Eine wirtschaftliche Betätigung ist demnach grundsätzlich möglich. Sie darf jedoch gegenüber dem ideellen Bereich nicht überwiegen.

Darüber hinaus müssen Mittel des Vereins zeitnah verwendet werden, wenn die jährlichen Gesamteinnahmen des Vereins über 45.000 EUR liegen. Zu den Gesamteinnahmen zählen alle Einnahmen aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (auch Sachspenden, nicht jedoch Aufwandsspenden). Unter zeitnah wird verstanden, dass diese bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Wirtschaftsjahres verwendet werden. Damit soll verhindert werden, dass der Verein eigenes Vermögen aufbaut. Eine Ausnahme davon bilden folgende Fälle:

  • Rücklagenbildung, § 62 AO (zweckgebundene Rücklage, Betriebsmittelrücklage oder freie Rücklagen bis 10% der zeitnah zu verwendenden Mittel und/oder bis 1/3 aus der Vermögensverwaltung)
  • Spenden mit ausdrücklichem Wunsch, diese dem Vermögen des Vereins zukommen zu lassen
  • Vermögensumschichtungen (z.B. aus dem Verkauf eines Grundstücks)
  • Zuwendungen von Todes wegen
  • Sachzuwendungen (z.B. Pkw)

Außerdem dürfen die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, die eine reine Aufwandserstattung übersteigen. Aufmerksamkeiten aus bestimmten Anlässen (z.B. Jubiläen) sind möglich, jedoch darf es sich hierbei nicht um Geldgeschenke handeln.

Beispiele für gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendungen:

  • Zuwendung von Gewinnanteilen oder sonstigen Mitteln an Mitglieder des Vereins
  • Begünstigung einer Person durch Ausgaben entgegen dem Satzungszweck
  • Begünstigung einer Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
  • Einsatz eigener Mittel für unmittelbare oder mittelbare Unterstützung politischer Parteien
  • Verwendung des Vermögens des Vereins nach dessen Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft außerhalb der steuerbegünstigen Zwecke

Welche vier Tätigkeitsbereiche kennt der gemeinnützige Verein?

In einem gemeinnützigen Verein werden vier Tätigkeitsbereich unterschieden:

  • Ideeller Bereich
  • Vermögensverwaltung
  • Zweckbetrieb
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen einem dieser Bereiche zugeordnet werden, da diese jeweils unterschiedlich besteuert werden.

Der ideelle Bereich umfasst die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit des Vereins. Hiervon ist die Mitgliederverwaltung sowie der allgemeine Übungs- und Trainingsbetrieb umfasst. Auf der Einnahmenseite finden sich hier die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden und Zuschüsse. Auf der Ausgabenseite stehen die Beiträge an die Stadt- oder Kreissportbünde, für Büromaterial, Personalausgaben, Betriebsausgaben oder Ehrungen.

Die Vermögensverwaltung erfasst die Erträge aus der Nutzung des Vereinsvermögens durch Geldanlagen oder langfristige Vermietung oder Verpachtung von Rechten. Bei den Erträgen handelt es sich hauptsächlich um Zinsen oder Miet-/Pachterträgen.

Der Zweckbetrieb wird in § 65 AO näher definiert:

„Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
  1.) der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

  2.) die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können,

  3.) der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art in nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.“

Folglich muss es sich um solche Vereinsaktivitäten handeln, deren erwirtschaftete Einnahmen der Verwirklichung satzungsgemäßer Zwecke dienen, erforderlich sind und gewerblichen Unternehmen keine direkte Konkurrenz machen. Hierunter fallen unter anderem Sportveranstaltungen gegen Entgelt bis 45.000 EUR Brutto p.a., genehmigte Verlosungen oder auch die kurzfristige Vermietung der Sportstätte an Mitglieder. Zu den Einnahmen des Zweckbetriebs zählen insofern die Eintrittsgelder, Teilnehmer- oder Meldegebühren und Mieteinnahmen. Auf der Ausgabenseite stehen dann vor allem die Ausgaben für die Ausrichtung entsprechender Sportveranstaltungen sowie Ausgaben für Sportanlagen und Verlosungen.

Alle wirtschaftlichen Aktivitäten, die nicht zum Zweckbetrieb gehören, werden unter dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst. Hierunter fallen selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätten, Vereinsfeste, Verkauf von Speisen und Getränken, kurzfristige Vermietung von Sportstätten an Nichtmitglieder sowie Sponsoren-, Inseraten- und Werbegeschäfte. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist mit seinem Umsatz, seinem Gewinn und seinem Vermögen voll steuerpflichtig. Eine Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer kommt jedoch immer dann zum Tragen, wenn

Was gilt für die Mittelweitergabe?

Auch Vereine, die keine reinen Fördervereine sind, dürfen Mittel weitergeben gem. § 58 Nr. 1 AO. Die Mittelweitergabe muss somit kein Satzungszweck sein. Sichergestellt sein muss jedoch, dass die begünstigte Organisation eigene gemeinnützige Tätigkeiten verfolgt. Der Mittelgeber genießt hierbei Vertrauensschutz. Das bedeutet, dass er gem. § 58 a AO darauf vertrauen darf, dass die empfangende Körperschaft

  • zum Zeitpunkt der Zuwendung steuerbegünstigt ist und
  • die Zuwendung auch für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird,

sofern sich der Mittelgeber anhand eines vorgelegten Nachweises (Freistellungsbescheid oder Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid) über die Gemeinnützigkeit des Empfängers überzeugt hat.

Als Mittel werden dabei sämtliche Vermögenswerte, nicht nur Bar- oder Buchgeld der Körperschaft angesehen. Begünstigt sind somit auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung bzw. Erbringung von Dienstleistungen.

Wann fällt für gemeinnützige Vereine die Umsatzsteuer an?

Der ideelle Bereich von Vereinen ist steuerfrei. Dazu zählen auch die echten Mitgliedsbeiträge, für die somit keine Umsatzsteuerpflicht besteht.

Bei sonstigen entgeltlichen Leistungen eines Sportvereins ist dagegen zu unterscheiden. Sofern es sich um sportliche Veranstaltungen handelt, greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 b UStG:

§ 4 UStG: Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
Nr. 22 b) UStG: andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;

Unter Sportveranstaltungen werden organisatorische Maßnahmen von Vereinen gesehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben.

Die bloße Vermietung von Sportanlagen stellt hingegen keine Sportveranstaltung dar, sodass eine Anwendung von § 4 Nr. 22 b UStG ausscheidet. Zwar regelt eine EU-Richtlinie eine mögliche Befreiung von der Umsatzsteuer für 

„(…) bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.“ - Art. 132 Abs. 1 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).

Jedoch ist diese weiter gefasste Regelung nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedarf der nationalen Umsetzung. Der nationale Gesetzgeber hat sich jedoch für eine enge Auslegung entschieden und lediglich die Sportveranstaltungen ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit.

Unter Sportveranstaltungen werden gezählt:

  • Turniere und Wettkämpfe
  • Schaukämpfe und Schauauftritte
  • Sportkurse und Sportunterricht
  • Sportreisen, wenn die sportliche Betätigung im Vordergrund steht.

Die Teilnahme von Publikum ist für die Annahme einer Sportveranstaltung ebenso wenig entscheidend wie die Anwesenheit von Nichtmitgliedern. Darüber hinaus muss es sich auch nicht um eine vereinsinterne Sportveranstaltung handeln. Bereits die Teilnahme eines Sportvereins an einer anderen Veranstaltung durch eine sportliche Darbietung, kann darunterfallen.

Nicht von der Umsatzsteuer befreit gem. § 4 Nr. 22 b UStG sind somit folgende Leistungen von Sportvereinen:

  • Einzelunterricht
  • Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und Sportgeräten gegen Entgelt
  • Beförderung von Sportlern zu den Sportstätten
  • Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen durch den Sportverband

Nach aktueller Auffassung kann die Vermietung von Sportanlagen an Mitglieder nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn diese über die Mitgliedsbeiträge abgegolten und keine separaten Nutzungsgebühren erhoben werden. Nutzungsgebühren sprechen für eine konkrete Einzelleistung an ein Mitglied, dient insofern den Sonderbelangen einzelner Mitglieder und führt zu einem direkten Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Echte Mitgliedsbeiträge dagegen sollen den Gesamtbelangen aller Mitglieder dienen und die satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke unterstützen.

Eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen kommt somit immer dann in Betracht, wenn:

  • Mitgliedsbeiträge statt Nutzungsgebühren erhoben werden,
  • die Beiträge für alle Mitglieder (oder Mitgliedsgruppen) gleich hoch sind und
  • eine Erhebung unabhängig vom Umfang der Nutzung stattfindet.

Wann kann der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe angewendet werden?

Im Grundsatz legt § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG für alle Leistungen gemeinnütziger Körperschaften den ermäßigten Steuersatz fest, sofern diese dem ideellen Bereich und nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angehören. Für Leistungen im Rahmen des Zweckbetriebs gilt der ermäßigte Steuersatz nur dann, wenn dieser nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient und die Körperschaft somit nicht in den Wettbewerb mit anderen Unternehmen tritt, welche gleichartige Leistungen anbieten.

Beispielhaft lässt sich dies an Umsätzen aus Beherbergung und Verpflegung aufzeigen. Die Beherbergungssätze unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Ausgenommen hiervon sind gem. Satz 2 ausdrücklich Nebenleistungen. Verpflegungsleistungen dienen nicht unmittelbar der Beherbergung, sodass diese als Nebenleistungen anzusehen und mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern sind. Teilweise werden Verpflegungsleistungen auch ähnlich wie in Hotels oder Restaurants angeboten, sodass hier ein Wettbewerb zu anderen Unternehmen entstehen könnte, die gleichartige Leistungen anbieten.

Wann zählen sportliche Veranstaltungen zum Zweckbetrieb?

Sportliche Veranstaltungen zählen in zwei Fällen zum Zweckbetrieb:

  1. § 67a Abs. 1 AO: Die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen sind zusammengerechnet nicht höher als 45.000 EUR (inkl. Umsatzsteuer) pro Jahr. In diesem Fall zählen alle sportlichen Veranstaltungen zum Zweckbetrieb, unabhängig davon, ob bezahlte Sportler beteiligt sind oder nicht.
  2. § 67a Abs. 3 AO: Die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen überschreiten 45.000 EUR im Jahr, der Verein verzichtet jedoch auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze. In diesem Fall gelten alle sportlichen Veranstaltungen zum Zweckbetrieb, an denen keine bezahlten Sportler beteiligt sind. Dies ist für jede sportliche Veranstaltung und für jeden Sportler im Einzelnen nachzuweisen. Die Feststellungslast trifft sodann den Verein, da dieser auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO (Umsatzgrenze von 45.000 EUR) verzichtet hat.

Bezahlte Sportler sind in diesem Zusammenhang nicht nur Mitglieder des eigenen Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten.

Als bezahlt gilt ein Sportler, wenn der Aufwendungsersatz durchschnittlich 450 EUR pro Monat übersteigt. Bei Zahlungen bis 450 EUR im Monat werden diese ohne Einzelnachweis als wirkliche Aufwendungen und nicht als Vergütung behandelt.

Ist ein Sportler nach oben genannten Kriterien als „bezahlt“ einzustufen, sind sämtliche sportliche Veranstaltungen, an denen dieser Sportler teilgenommen hat, als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen.

Welche Gehälter sind für Führungskräfte in gemeinnützigen Organisationen angemessen?

Lauf Bundesfinanzhof liegt keine gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung vor, wenn folgende Kriterien eingehalten werden:

  • Die Vergütung (inklusive aller geldwerten Vorteile) darf im Fremdvergleich nicht unverhältnismäßig hoch sein.
  • Vergleichsmaßstab ist die gewerbliche Wirtschaft. Es gelten keine Besonderheiten für gemeinnützige Organisationen.
  • Eine angemessene Vergütung darf im Regelfall nicht höher sein, als das was 50 Prozent der vergleichbar Beschäftigten erhalten.

Eine geringfügige Überschreitung der Angemessenheitsgrenze stellt noch keine verdeckte Gewinnausschüttung dar.  Erst wenn ein krasses Missverhältnis vorliegt, hat dies gemeinnützigkeitsschädliche Folgen. Von einem krassen Missverhältnis spricht man ab einer Überschreitung der Angemessenheitsgrenze von 20 Prozent.

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