Entwarnung: Echte Mitgliedsbeiträge weiterhin nicht steuerbar

Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Nachdem ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem April zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen vielerorts eine Verunsicherung zur geltenden Rechtslage geführt hatte, hat der DOSB noch einmal für Klarheit gesorgt. In einer Stellungnnahme gab er Entwarnung.

Darin heißt es, dass die Annahme, Mitgliedsbeiträge generell nicht länger als steuerfrei zu betrachten, eine Fehlinterpretation sei. „Echte Mitgliedsbeiträge sind von diesem Urteil nicht betroffen, sie sind nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch stattfinde“, erklärt DOSB-Finanzvorstand Thomas Arnold den Sachverhalt. Vielmehr stelle das Urteil lediglich eine Bestätigung der seit Jahren geltenden Rechtslage dar. Konkret: Jeder Mitgliedsbeitrag, der keine konkrete Gegenleistung enthält, sei für Vereine und Verbände auch weiterhin nicht steuerbar.

Steuererleichterungen zugunsten von ehrenamtlichem Engagement

Um das ehrenamtliche Engagement zu stärken, wünsche sich Arnold für die Zukunft zudem Steuererleichterungen und den Abbau von Hindernissen: „Unser Ziel ist es, alle wettkampf- und trainingsnahen Leistungen der Verbände und Vereine vor der Besteuerung zu bewahren. Diesbezüglich werden wir nun sehr zeitnah das Gespräch mit dem Gesetzgeber suchen.“

Keine allgemeine Rechtsunsicherheit für Sportvereine

Zu dem Urteil geäußert hat sich auch das Bundesfinanzministerium Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel sagte in einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND): „Unsere vielen gemeinnützigen Sportvereine können sich sicher sein: Es drohen ihnen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs keine finanziellen Probleme“.

Zudem betonte sie: „Die vielen Ehrenamtlichen und die gewachsenen Strukturen der Sportvereine sind für unsere Gesellschaft unerlässlich. Das würdigt das deutsche Steuerrecht zu Recht mit umfassenden Steuerbefreiungen. Daran wird sich auch nichts ändern: Weder besteht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs eine allgemeine Rechtsunsicherheit für Sportvereine noch die Gefahr einer Steuernachzahlung“.

Sportvereine könnten ihren Mitgliedern weiterhin neben dem eigentlichen Sportangebot auch „Leistungen in engem Zusammenhang mit Sport“ anbieten, ohne dass dabei Umsatzsteuer anfalle, erläuterte Hessel.

Die vollständige Stellungnahme des DOSB finden Sie hier.