Gesetzliche Regelung zur virtuellen Mitgliederversammlung

Vereinsrecht

Während der Corona-Pandemie haben viele Vereine aufgrund der Einschränkungen ihre Mitgliederversammlungen in den virtuellen Raum verlegt. Damit virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen auch weiterhin genutzt werden können, legt der Gesetzgeber nun Regeln fest.

Dazu hat der Bundestag am 9. Februar 2023 das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht“ verabschiedet. Damit werden virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen möglich, ohne dass die Satzung eine entsprechende Voraussetzung schaffen muss.

Wie soll die gesetzliche Neuregelung aussehen?

§ 32 BGB wird um folgenden neuen Absatz 2 erweitert:

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Welche Arten der Mitgliederversammlung sieht das Gesetz zukünftig vor?

Zukünftig können Mitgliederversammlungen auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage in folgenden Formen durchgeführt werden:

 1.)    Präsenz

Das Gesetz sieht weiterhin als Regelfall die Präsenzversammlung vor.

2.)    Hybrid

Die Präsenzversammlung kann zukünftig durch das elektronische Zuschalten nicht persönlich anwesender Mitglieder ergänzt werden und als hybride Versammlung stattfinden. Dafür ist weder eine Satzungsgrundlage noch ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

3.)    Virtuell

Rein virtuelle Mitgliederversammlungen sind trotz der gesetzlichen Neuregelungen nicht automatisch zulässig. Das Gesetz lässt es jedoch zu, dass das Einberufungsorgan zur Durchführung virtueller Versammlungen durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung legitimiert wird, auch wenn die Satzung selbst eine solche Regelung nicht vorsieht. Der Beschluss der Mitgliederversammlung kann sich jedoch nur auf zukünftige Versammlungen beziehen und nicht auf die Versammlung, in der der Beschluss gefasst wird.

Wer entscheidet über die Form der Versammlung?

Die Entscheidung über die Form der Versammlung obliegt weiterhin dem Einberufungsorgan. Ihm wird lediglich die Einberufung einer hybriden Versammlung durch Gesetz oder einer virtuellen Versammlung aufgrund eines vorangegangenen Beschlusses der Mitgliederversammlung ermöglicht.

Die Form der Versammlung muss den Mitgliedern bereits mit der Einladung mitgeteilt werden. Bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung muss bereits angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Mitglieder sollen rechtzeitig in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob sie über die technischen Voraussetzungen verfügen. Deshalb muss das entsprechende technische Verfahren konkret bezeichnet werden.

Wie erfolgt die technische Umsetzung?

Die gesetzliche Regelung lässt die technische Umsetzung der digitalen Mitgliederversammlung bewusst offen. Somit kommt jede geeignete Form der elektronischen Kommunikation in Frage, die die Mitgliederrechte in gleicher Weise wahrt, wie eine Präsenzveranstaltung. Wichtig ist insofern, dass Mitglieder ihr Stimm-, Rede- und Antragsrecht uneingeschränkt ausüben können.

Ist eine Satzungsregelung dennoch sinnvoll?

Vereinen wird trotz der gesetzlichen Neuregelung empfohlen, eine individuelle Satzungsregelung zu erlassen, welche die Durchführung von hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen ermöglicht. Da sich alle wesentlichen Grundentscheidungen in der Satzung eines Vereins wiederfinden sollen, ist es nur sinnvoll, auch die Form der Durchführung von Mitgliederversammlungen dort zu regeln. Hinweise und Formulierungsvorschläge zu Satzungsregelungen nach Corona finden Sie hier: